Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Einkommensteuererklärung.
zurzeit erstelle ich mit "elster" meine einkomensteuerklärung. ich bin verheiratet, bin angestellter und habe einen 20 jährigen sohn. er wohnt nicht auswärts. er hat am 01.04.2010 eine 36-monatige betriebliche ausbildung zum sport- und fitnesskaufmann (ihk)bekommen. seine ausbildungsvergütung beträgt 270,00 euro pro monat. außer dieser vergütung erhält er keine weiteren zuwendungen. die betriebliche wochenarbeitszeit beträgt 40 stunden und verteilt sich auf 6 wochentage. für pendelfahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte muß er als selbstfahrer mit eigenem pkw i.m. 45km (hin) und 45km (zurück) = 90km-fahrkilometer an 6 tagen pro woche zurücklegen. hieraus ergeben sich 90km x 6tage x 4wochen/pro monat = 2.160km fahrkilometer pro monat. ungeachtet dieser pendelfahrten ist es für seine ausbildung zwingend erforderlich, dass er i.m. alle 1,5 monate an einem blockunterricht teilnimmt. der veranstaltungsort dafür befindet sich in 350km entfernung zum wohnort. hierfür fallen also extra fahr- und übernachtungskosten an.
nun meine fragen:
1.) da er zu den geringverdienern zählt, also keine steuern zahlt, kann er selbst keine erklärung abgeben. kann ich irgendwie/irgendwo seine nicht unerheblichen aufwendungen geltend machen? schließlich ist klar und selbstverständlich, dass ich für alle "fehlkosten" aufkomme.
2.) wenn es eine möglichkeit gibt: an welcher stelle in der erklärung und in welchem umfang muß ich den nachweis tätigen?
Antwort geschrieben am 26.02.2011 22:00:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Leider ist für Sie nicht möglich, die von Ihnen übernommenen Kosten in Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Durch den Familienleistungsausgleich sind die Unterhaltsaufwendungen für Kinder abgegolten (§ 31 Satz 1 EStG; BFH 22.12.2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699). Dies ist auch verfassungsgemäß (BFH 28.5.2009 III B 30/08, BFH/NV 2009, 1637). Dies bedeutet, dass durch das Kindergeld all diese Kosten berücksichtigt wurden mit der Folge, dass kein weiterer Abzug möglich ist.
Einzige denkbare Möglichkeit wäre der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG). Leider kann dieser nur in Anspruch genommen, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist, somit scheidet diese Möglichkeit aus.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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