Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Besitz.
beschuldigter wird von holland kommend angehalten, es bestand ein anfangsverdacht, wegen gegenständen, die aus dem auto geworfen wurden.
der schnelltest (drugwipe) wurde verweigert, woraufhin dieser am lenkrad angendet wurde und ein positives ergebnis zeigte.
von der autobahn wurde fetzen verpackung mit einer geringen menge cannabis sichergestellt. (laut aussage der polizei vor ort unter einem halben gramm)
aufgrund des anfangsverdachts, wurde eine blutprobe entnommen, die ebenfalls verweigert wurde.
es gab einige erklärungsversuche, wie zb "freundin besucht" etc, die aber zum teil widersprüchlich waren. allerdings wurde nichts zugegeben. allerdings wurde mit abschleppdienst) gedroht und person gab an, dass sich das für 10m nicht lohnt und das doch ein beamter machen sollte.
nun wurde eine anklageschrift zugestellt, in der die beamten als zeugen, der schnelltest, 1 stück plastikfolie, sowie die einlassung des angeschuldigten aufgeführt sind. btm ansich tauchten keine auf.
ich wüsste gerne, wieso der schnelltest und nicht in etwa die blutprobe als beweismittel aufgeführt wird. ist die am ende ggf ergebnislos gewesen oder ist das ein normaler vorgang?
ich habe gelesen, dass schnelltests vor gericht nicht zulässig sind, dafür sei die blutprobe da. ich würde deshalb gerne einspruch gegen die zulassung erheben, auch deshalb, um das verfahren noch etwas zu verschieben. hätte ich deshalb nachteile bei der verhandlung zu erwarten?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.04.2010 22:39:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie alle Einwendungen und Beweismittel gegenüber dem Gericht vorbringen um die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. Allerdings ist dies ohne Akteneinsicht fast nicht möglich.
Ohne die genaue Kenntnis der vorliegenden Beweise, der durchgeführten Ermittlungen und dem genauen Schuldvorwurf lassen sich auch keine geeigeneten Einwendungen finden.
Zu dem angesprochenen Bluttest ist zu sagen, dass dieser unter Umständen tatsächlich negativ verlief, da aber der Vorwurf der Besitz und die Einfuhr sind muss ja auch kein Konsum nachgewiesen werden. Der Drug-wipe Test ist insofern ein Indiz, zusammen mit der Plastikfolie um einen Besitz und ggf. eine Einfuhr zu beweisen.
Allerdings nochmal die Empfehlung über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu erlangen, nur so kann sinnvoll eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.04.2010 22:57:20
danke für ihre schnelle antwort,
ich werde einen anwalt konsultieren.
was ich aber wissen wollte ist, ob sich die verhandlung, etc durch einen widerspruch hinauszögern liesse, zumal die frist dafür nur eine woche beträgt.
danke für ihre schnelle antwort,
ich werde einen anwalt konsultieren.
was ich aber wissen wollte ist, ob sich die verhandlung, etc durch einen widerspruch hinauszögern liesse, zumal die frist dafür nur eine woche beträgt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2010 07:04:38
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Je nachdem wie begründet die Einwendungen sind die Sie vorbringen erfolgt auch eine Verfahrensverzögerung bspw. falls Nachermittlungen stattfinden. Allerdings liegt es im Ermessen des Gericht und vor allem an dessen Arbeitsbelastung wie schnell nach Ablauf der Woche eine Terminierung erfolgt, normalerweise liegen zwischen Zulassung der Anklage und dem Termin nochmals 4-8 Wochen. Sollte ein Verteidiger beauftragt werden, der zunächst Akteneinsicht beantragt, verzögert sich das ganze natürlich nochmals, insofern ist die Verzögerung die durch die Einschaltung eines Verteidigers eintritt meist höher als die die durch die Erhebung von Einwendungen erfolgt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage hiermit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Je nachdem wie begründet die Einwendungen sind die Sie vorbringen erfolgt auch eine Verfahrensverzögerung bspw. falls Nachermittlungen stattfinden. Allerdings liegt es im Ermessen des Gericht und vor allem an dessen Arbeitsbelastung wie schnell nach Ablauf der Woche eine Terminierung erfolgt, normalerweise liegen zwischen Zulassung der Anklage und dem Termin nochmals 4-8 Wochen. Sollte ein Verteidiger beauftragt werden, der zunächst Akteneinsicht beantragt, verzögert sich das ganze natürlich nochmals, insofern ist die Verzögerung die durch die Einschaltung eines Verteidigers eintritt meist höher als die die durch die Erhebung von Einwendungen erfolgt.
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