Frage geschrieben am 17.03.2010 12:24:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ein Recht auf Kindsunterhalt nach Jahren ohne Unterhalt ?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1752Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhalt keiner - 1 Kindergeld Papa, 1 Kindergeld Mama, Tochter bei mir gemeldet - Sohn obwohl eigentlich bei mir lebt beim Papa gemeldet ... nachdem ja mehr oder weniger jeder gleich viel macht/tut/ausgibt.
die "Diskussionen" ums Geld zwischen mir und meinem Ex-Mann wenn größere Aktionen wie z.B. Schullandheim Schüleraustausch Nachhilfe etc. anstanden wurden immer mehr Anfang dieser Woche hat meine Tochter einen Riesenzoff mit ihrer Stiefmutter gehabt - und dann auch gleich noch von ihrem Papa eine absolute Unterbutterungsansage bekommen ... Fazit: sie hat gestern alle Sachen aus Zimmer bei Papa geräumt und will nicht mehr hin. Meine Tochter hat nach Stress mit Vater ihr Zimmer bei ihm geräumt und will nicht mehr hin - mein Sohn ist sowieso nur jedes 2. WE dort..
Nachdem auch ich mich auf keinerlei Diskussionen mehr einlassen will stellt sich mir die Frage - habe ich / bzw. haben die Kinder nach all den Jahren ohne Kindsunterhalt noch Anspruch darauf ?
Was ist hierfür nötig ? Ein einfacher Besuch beim Anwalt/Jugendamt ? Welche Kosten werden hierfür anfallen ?
Kann ich die Meldeadresse meines Sohnes (ist noch beim Papa gemeldet) und das Kindergeld "einfach so" umändern ?
Ist es für Kindsunterhalt relevant was ich an Einkommen - bzw. ich + mein neuer Mann an Einkommen haben?
den direkten "privaten" Weg zumindest das 2. Kindergeld auf mich zu schreiben habe ich im letzten Jahr versucht - wurde aber vom Ex nicht drauf eingegangen.
Antwort geschrieben am 17.03.2010 14:08:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
Zivilrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen.
Zu Ihren Fragen:
1.habe ich / bzw. haben die Kinder nach all den Jahren ohne Kindsunterhalt noch Anspruch darauf ?
Ihre minderjährigen Kinder haben gegen den Kindesvater Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB. Sie sollten sich so schnell wie möglich um die Erlangung eines Titels bemühen, um für die Zukunft Kindesunterhalt für Ihre beiden Kinder einfordern zu können.
Um Kindesunterhalt für die Vergangenheit einfordern zu können, ist Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">Unterhalt für die Vergangenheit">§ 1613 BGB maßgeblich. Grundsätzlich ist das Einfordern von Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt möglich, an dem der Unterhaltsverpflichtete, d.h. der Kindesvater nach § 1605 BGB zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert worden ist.
2.Was ist hierfür nötig ? Ein einfacher Besuch beim Anwalt/Jugendamt ? Welche Kosten werden hierfür anfallen ?
Sie haben nach § 18 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder. Das Jugendamt wird dann den Kindesvater zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen auffordern. Das Jugendamt errichtet dann einen Unterhaltstitel für die Unterhaltspflichten, die der Kindesvater für seine zwei Kinder aus der ersten Ehe zu erfüllen hat, wenn sich der Kindesvater in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 Abs. 1 S. 1 SGB VIII).
Die Errichtung eines solchen Unterhaltstitels durch das Jugendamt ist kostenfrei.
Wenn sich der Kindesvater weigert, einen solchen Titel errichten zu lassen, müssten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, der den Kindesvater zur Errichtung eines Unterhaltstitels auffordert und für den Fall der Weigerung, einen Titel errichten zu lassen, mit Erhebung einer Unterhaltsklage droht. Es fallen Gebühren nach dem RVG an. Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.
Wenn sich der Kindesvater weigert, Unterhalt zu zahlen und einen Titel errichten zu lassen, muss der Kindesunterhalt vor dem Familiengericht eingeklagt werden. Das Urteil ist, sobald es vollstreckbar ist, ein Unterhaltstitel. Für das Gerichtsverfahren müssten Sie Prozesskostenhilfe beantragen, soweit Sie über ein geringes Einkommen verfügen.
3.Kann ich die Meldeadresse meines Sohnes (ist noch beim Papa gemeldet) und das Kindergeld "einfach so" umändern ?
Das hängt meines Erachtens davon ab, ob Sie allein das Sorgerecht haben. Wenn ja, müssten Sie dem Einwohnermeldeamt mitteilen, dass Ihr Sohn nun bei Ihnen lebt und ihn dort anmelden. Für die Ummeldung des Kindergeldes müssen Sie sich an die bisher zuständige Familienkasse am Wohnsitz Ihres Mannes wenden und Ihr Kind dort abmelden und bei der für Sie zuständigen Familienkasse Ihrer zuständigen Arbeitsagentur anmelden.
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben und Sie sich nicht mit Ihrem geschiedenen Mann einigen können, könnten Sie für diese Angelegenheit beim Familiengericht nach § 1628 BGB beantragen, dass Ihnen die Entscheidung in dieser Angelegenheit übertragen wird.
4.Ist es für Kindsunterhalt relevant was ich an Einkommen - bzw. ich + mein neuer Mann an Einkommen haben?
Für die Berechnung des Anspruchs auf Kindesunterhalt Ihrer beiden Kinder ist auch Ihr Einkommen relevant. Solange aber die beiden Kinder bei Ihnen leben, sind Sie diesen nicht zum Barunterhalt verpflichtet, sondern erbringen Ihre Unterhaltsleistungen durch die Betreuung/Pflege Ihres Sohnes und Ihrer Tochter. Das Einkommen Ihres neuen Ehemannes wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nicht berücksichtigt. Allerdings müssen Sie sich etwaige steuerliche Vorteile, die Sie durch die neue Ehe erlangen, zurechnen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Falls Sie es wünschen, übernehme ich gerne weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
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