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Frage geschrieben am 30.04.2011 13:29:45

eim Rückwätsfahren auf Seitenstraße Auffahrunfall ( Bagatellschaden ) unter 50, 00 €

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1199
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Auffahrunfall.
Hallo ich habe ein Problem und bitte um ihre Hilfe.

Ich bog mit meinen PKW links in eine Seitenstr. ein. In dieser Straße parkten rechts und links Fahrzeuge. Als Fahrstraße kann man nur die Fahrbahmitte nutzen. Da plötzlich ca 10 m ein vor mir vor fahrendes Auto anhielt in der 2. Reihe parkte. Bin ca 2 Minuten vorsichtig
auf rückwärts auf die linke Fahrseite ausgewichen. Plötzlich kam mir laut hupend ein Bmw X5 entgegen. Dieser fuhr dann mir rechts vorbei und bog in die Hauptstr. ein. Das Autokennzeichen hab ich in der Situation nicht erkannt.
In diesen Augenblick habe ich vermutlich beim Rückwärtsfanhren bei einen hinter mir befindlichen Fahrzeug einen Auffahrunfall mit Bagatellschaden unter 50,00 € verursacht. Der Geschädigte bestand darauf die Polizei zu rufen. Mein Angebot einvernehmlichen Einigung ohne Polizei lehnte er ab.
Die örtliche Polizei nahm den Unfall auf leitete das Protokoll an das zuständige Ordnungsamt weiter.
Vom Ordnungsamt erhielt einen Anhörungsbogen darin wird mir vorgeworfen folgende Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben:
Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende Vorsicht außer Acht. Es kam zu einem Unfall.
§9 Abs. 5, §1 Abs.2, § 49 StVO,, § 24 STVG; $$ Bkat; §3 Abs.3 BKatV; § 19 OWG

Ich habe z.Z. keine Eintragungen in Flensburg.
Da ich im Verkehrsrecht ein Laie bin, bitte ich um Ihre Auskunft bzw. Ratschläege , welches Strafmaß mir evtl droht und wie mich weiter verhalten soll.

Vorab viele Dank für Ihre Freundlich Antwort.


A. G.


Antwort geschrieben am 30.04.2011 14:09:51
Rechtsanwalt Marc Uppenkamp
Bergstr. 33, 24939 Flensburg, Tel: 0461-66012992, Fax: 0461-66012993
Strafrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Durch die Beschädigung eines anderen Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren haben Sie eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO begangen. Eine solche wird gem. § 9 V StVO, §§ 3, 4 BKatV i.V.m. Nr. 44 der Anlage zur BKatV mit einem Regelbußgeld in Höhe von 80 € geahndet. Ein Fahrverbot wird nicht ausgesprochen. Allerdings werden Sie wohl 2 Punkte in Flensburg bekommen. Sofern keine weiteren dazu kommen, werden diese aber nach Ablauf von 2 Jahren getilgt und Sie sind wieder punktfrei.

Zum weiteren Vorgehen:
Möglichkeit 1: Sie akzeptieren das so, füllen den Anhörungsbogen aus und zahlen den daraufhin eintreffenden Bußgeldbescheid. Dann beginnt die 2-Jahres-Frist zur Punktetilgung zu laufen.
Möglichkeit 2: Sie gehen vor Ort zu einem Anwalt und besprechen mit ihm das weitere Vorgehen. Unter Umständen könnte sich eine Verteidigung gegen die Vorwürfe in Ihrem Fall lohnen, allerdings wahrscheinlich nur dergestalt, dass sie ein niedrigeres Bußgeld und keine Punkte bekommen, dafür dann aber die Verwaltungs- bzw. Gerichtskosten anteilig ztu tragen hätten, was deutlich über 80 € liegen wird. Möglichkeit 2 wäre also teurer, könnte aber eventuell die Punkte vermeiden.

Ich hoffe Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben. Sollten noch Fragen offen sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Rückfrageoption. Ferner bitte ich Sie darum die Bewertungsfunktion zu verwenden. Dies ermöglicht eine größere Transparenz des Portales und hilft anderen Fragestellern bei Ihrer Entscheidung.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt. Bereits leichte Abweichungen im Sachverhalt können zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.



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