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Frage geschrieben am 10.02.2010 18:23:25

eigentumswohnung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 948
folgendes problem:

wir besitzen eine eigentumswohnung in einem 4 familien haus.
direkt an dieses haus ist eine scheune angebaut. wand an wand.
die scheune gehört NICHT zur Immobilie und hat auch eine separate hausnummer und anschrift.
nun wurde die oberste wohnung verkauft und der neue besitzer hat auch die scheune erworben.
nun möchte er die aussenwand unseres gebäudes durchbrechen um einen direkten zugang zur scheune zu haben.
wohlgemerkt, die beiden gebäude sind direkt, durch die wände, miteinander verbunden.


fragen:

darf er das überhaupt ohne unser einverständnis ?
darf er ohne beschluss die versorgungsleitungen unseres anwesens in die scheune verlängern ohne unsere zustimmung ? (wasser, strom, heizung ).
darf er im umgekehrten fall heizungsrohre einer neuen heizung aus der scheune direkt in seine wohnung legen ?






Antwort geschrieben am 10.02.2010 19:32:41
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Die Beantwortung Ihrer Fragen richtet sich alleine nach dem Grundsatz, ob eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch die beabsichtigten Maßnahmen erfolgt.

Insgesamt sind die beabsichtigten Maßnahmen auch juristisch sehr skeptisch zu betrachten

Im ersten Fall, dem Durchbruch kommt es darauf an, ob das Gemeinschaftseigentum beeinflusst wird, unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit. Wenn keine Beeinträchtigung vorliegt, könnte eine Zulässigkeit, auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft gegeben sein. Hier hat zB. das AG Berlin entschieden, dass ein Wanddurchbruch innerhalb eines Hauses zwischen zwei ETW’s zulässig sein kann. Allerdings ist hier der Sachverhalt anders gelagert, es wird die Außenhülle des Gebäudes und des Gemeinschaftseigentums beschädigt, was eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen dürfte.

Dies gilt umso mehr, als dass Anschlüsse an die Versorgungsleitungen erfolgen sollen. Dies dürfte in jedem Fall ohne Zustimmung der anderen Eigentümer unzulässig sein.

Wird die Medienzufuhr umgekehrt in die Wohnung geführt, kann dies allerdings auch eine Beeinträchtigung, u.a. auch die Beschädigung der Außenhülle und weitere Gefahren für das Gemeinschaftseigentum durch externe Leitungen in sich bergen.

Rechtlich gilt: Wenn in ein nach § 5 Abs. 2 WEG ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zugeordneten Bauteil eingegriffen wird, bedarf dies der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (§§ 22 Abs. 1, 14 WEG). Die Außenwand dürfte hier ein solches Bauteil darstellten. Dabei ist eine bauliche Veränderung jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Insgesamt sind damit alle beabsichtigten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Eigentümerversammlung diesen zustimmt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung.


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