364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
626 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Ausländerrecht » eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegat...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Ausländerrecht » eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegat...

eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten - frühere falsche Angaben


15.03.2010 18:38 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia


| in unter 2 Stunden

Ich brauche eine Auskunft für eine Bekannte von mir. Sie ist thailändische Staatsangehörige und seit mehr als 10 Jahren mit einem Deutschen verheiratet. Zunächst lebte sie teilweise in Thailand und teilweise in Deutschland; seit deutlich mehr als zwei Jahren ist sie ununterbrochen in Deutschland und hatte befristetete Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 AufenthG.
Vor etwas mehr als einem Jahr beantragte sie wieder eine Aufenthaltserlaubnis, wobei ich nicht weiß, ob eine befristete oder die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden allerdings schon getrennt. Bei der Befragung durch die Ausländerbehörde machten ihr Ehemann und sie wohl unterschiedliche Angaben über ihr Zusammenleben, so dass die Ausländerbehörde die Vermutung hatte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehen würde, was auch den
Tatsachen entsprach. Im Antrag hatten sie aber wohl angegeben, dass die Ehe noch bestehen würde. Die Ausländerbehörde drohte daraufhin mit Abschiebung und strafrechtlichen Konsequenzen, überprüfte dann aber nochmals den Sachverhalt und befragte u. a. Familienangehörige des Ehemannes. Diese gaben wohl
an, dass die Ehe noch bestehen würde, den beim nächsten Termin erhielt meine Bekannte dann eine auf ein Jahr befristete
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG.
Bezüglich des damals durchgeführten Verfahrens möchte ich noch anmerken, dass meine Bekannte damals weder Deutsch lesen noch schreiben und auch nur sehr eingeschränkt sprechen konnte, so dass sie das Verfahren nur teilweise verstanden hat. Sie hatte ab dem zweiten Termin befreundete Thailänderinnen dabei, die ihr das Ganze halbwegs - aber eben auch nur eingeschränkt - übersetzt haben. Ein richtiger Dolmetscher war bei dem Verfahren nicht dabei. Inzwischen ist meine Bekannte bei ihrem neuen Freund, einem Deutschen, gemeldet und wird auch von ihm derzeit unterhalten, da sie einen geförderten Deutschkurs macht und nicht arbeitet. Sie hat auch bereits die Scheidung von ihrem Mann beantragt. Der Scheidungstermin war bereits, wobei das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Nach der Rechtskraft will sie sich in Thailand die nötigen Papiere beschafften und dann ihren neuen Freund heiraten.
Das Problem ist nun, das jetzt ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft und sie eine neue beantragen muss. Auf Grund ihrer mehr als zweijährigen Ehe hätte sie ja eigentlich schon im letzten Jahr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG gehabt. Dieses will sie wohl auch jetzt beantragen.
Wie sieht allerdings die Rechtslage aus, nachdem sie vor einem Jahr falsche Angaben gemacht hat? Muss sie evtl. eine Strafe zahlen oder droht ihr sogar die Abschiebung? Wie soll sie am besten vorgehen?
M. E. bieten sich folgende Möglichkeiten an, wobei ich natürlich nicht die rechtliche Zulässigkeit und Auswirkung weiß:
- Sie gibt an, dass sie seit einem Zeitpunkt nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von ihrem Mann getrennt ist und sagt vorerst nichts zur Scheidung.
- Sie gibt an, dass sie seit einem Zeitpunkt nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von ihrem Mann getrennt ist und informiert das Ausländeramt über das Scheidungsverfahren, wenn sie nachfragen. Zum Trennungsjahr sagt sie, dass ihr Mann und sie beim Familiengericht ein früheres Datum der Trennung angegeben haben, um möglichst schnell geschieden zu werden.
- Sie informiert das Ausländeramt über das Scheidungsverfahren und gibt zur Trennung an, dass sie zwar mit ihrem Mann noch in einem Haus gelebt hat, aber die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden hat (= Trennung von Tisch und Bett). Dieser in Deutschland bestehende Unterschied sei ihr nicht bekannt gewesen.
Wie ist die Rechtslage bzw. wie soll meine Bekannte vorgehen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltsrecht eigenständiges
15.03.2010 | 20:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia
101 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Durch die falsche Angabe bei der Ausländerbehörde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehen würde, hat Ihre Bekannte einen Tatbestand des § 55 II, Nr. 1 a AufenthG verwirklicht. Diese Norm sieht eine Ausweisung (Ermessen) vor, wenn jemand im Inland zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Verwaltungsverfahren falsche Angaben macht.

2. Da diese Norm eine Ermessensausweisung vorsieht, kann die Ausländerbehörde erst nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (Abwägung aller für und gegen die Ausweisung Ihrer Bekannten sprechenden Umständen, sonst gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler) Ihre Bekannte ausweisen, falls die Ausübung dieses Ermessens zu ihren ungunsten ausfällen sollte.

3. Die falsche Angabe hat jedoch noch weitere Konsequenzen und zwar für die Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG. Bei einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 AufenthG müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein (Ausnahme Sicherung des Lebensunterhalts im ersten Jahr). Gem.: § 5 I, Nr. 2 AufenthG darf aber kein Ausweisungsgrund zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Dabei kommt es nur auf das Vorliegen des Ausweisungsgrundes und nicht darauf an ob ein Ausweisungsschutz besteht oder ob in diesem konkreten Fall das Ermessen zugunsten Ihrer Bekannten auszuüben wäre. Die Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen einer Ausweisungsnorm (unabhängig der Durchsetzbarkeit der Ausweisung) genügt, um dem Antragsteller „in der Regel" die Erteilung des Aufenthaltstitels zu versagen (anders, wenn ein Ausnahmefall vorliegt).

4. Ihre Bekannte sollte es also tunlichst vermeiden die Karten offenzulegen und die falschen Angaben vor einem Jahr zwecks Erlangung des Aufenthaltstitels zuzugeben.

5. Im Hinblick auf eine Gerichtsentscheidung des OVG Hamburg vom 22.09.2000 besteht im Fall ihrer Bekannten jedoch eine Möglichkeit, die auch von Ihnen angesprochen wurde. Sie soll bei der Ausländerbehörde angeben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach dem Erhalt des Aufenthaltstitels aufgelöst wurde (4 bis 6 Monate danach) und dass beim Scheidungstermin falsche Angaben gemacht wurden um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen. Nach der obengenannten Rechtsprechung muss ein Ausländer, der im ausländerrechtlichen Verfahren andere Angaben zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens macht als im Scheidungsverfahren, sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder des widersprüchlichen Verhaltens an den im Scheidungsverfahren gemachten Angaben unabhängig von deren Richtigkeit festhalten lassen muss. Ob die in einem Ehescheidungsurteil zum Trennungszeitpunkt enthaltenen Feststellungen der Wahrheit entsprechen, wird laut OVG Hamburg weder von der Rechtskraft noch von der Beweiskraft des Urteils erfasst. Den Feststellungen zum Trennungszeitpunkt kommt keine faktische Richtigkeitsgewähr zu. So gesehen, kann Ihre Bekannte „ungestraft" bei der Ausländerbehörde zugeben, dass sie und ihr Mann beim Scheidungsrichter unrichtige Angaben zum Zeitpunkt der Trennung zwecks Beschleunigung des Scheidungsverfahrens gemacht haben.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Lörrach

101 Bewertungen
FACHGEBIETE
Ausländerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein