Erbitte Stellungnahme. Ggf.Erteilung des Auftrages zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens/Drittwiderspruchsklage.
Antwort geschrieben am 30.09.2011 11:44:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Schwierigkeit liegt in Ihrem Fall in der rechtlichen Einordnung des Pferdeeinstellungsvertrages.
Wann man den Pferdeeinstellungsvertrag als Mietvertrag qualifizieren würde, greift der Mieterschutz und es gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". In dem Fall hätten Sie weiterhin ein Recht zum Besitz und zur Nutzung, solange der Pferdeeinstellungsvertrag von der einen oder anderen Vertragspartei nicht wirksam gekündigt wurde.
Ist der Pferdeeinstellungsvertrag in Ihrem Fall aber rechtlich anders zu qualifizieren, z.B. als Verwahrungs- oder typengemischter Vertrag, dann würden die Schutzrechte des Mieters keine Anwendung finden. In dem Fall würde es an einem Besitzrecht fehlen. Es könnten dann ggf. Ansprüche aus nichterfülltem Vertrag gegen den Vertragspartner bestehen. Ob Ihnen damit geholfen ist, scheint zweifelhaft.
Einzelheiten zu der Einordnung Ihres konkreten Vertrages kann ich ohne Kenntnis des Vertragstextes und der einzelnen Leistungen hier nicht angeben. Anhand Ihrer Schilderung ist aber von den folgenden Abwägungen auszugehen.
Stellt der Stallbetreiber dem Pferdehalter lediglich eine Einstellbox ohne weitere Leistungen zur Verfügung liegt idR. ein reiner Mietvertrag vor.
Übernimmt der Stallbesitzer zusätzlich auch die Pflege und Versorgung des Pferdes treten zusätzlich Aspekte aus Dienstvertrag, Verwahrungsvertrag und Kaufvertrag hinzu.
Die daraus folgende Einordnung ist streitig, wie z.B. das Amtsgericht Grünstadt mit Urteil vom 10.08.2010, Az.: 3 C 116/10 aufzeigt und zusammenfasst:
"Teilweise sieht die Rechtsprechung im Einzelfall den Pferdepensionsvertrag zwar allein als Mietvertrag an, etwa wenn sich der abgeschlossene Vertrag im Wesentlichen in der Bereitstellung einer Pferdedoppelbox ohne Vereinbarung weitergehender Obhutspflichten erschöpft (so LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2 S 223/09, in Bestätigung von AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 18.06.2009, Az.: 2e C 529/08) oder wenn es sich um sog. Offen- und Robusthaltung handelt, bei der sich die Obhutspflichten des Pensionsbetreibers auf ein geringes Maß beschränken (so AG Essen, Urteil vom 31.08.2007, Az.: 20 C 229/06, NZM 2008, 264). (...)
Die wohl weit überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung kategorisiert den Pferdepensionsvertrag als entgeltlichen Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB; dies primär mit dem Argument, die Aufbewahrungs- und Obhutspflichten stünden als Hauptleistungspflichten im Vordergrund (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.06.2006, Az.: 13 U 138/05, NJW-RR 2006, 839 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.1993, Az.: 12 U 232/93, VersR 1994, 801 f.; LG Ulm, Beschluss vom 19.04.2004, Az.: 1 S 184/03, NJW-RR 2004, 854; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 5 U 73/97, OLGR Schleswig 2000, 248 ff.; AG Lehrte, Urteil vom 11.05.2010, Az.: 9 C 857/09; AG Menden, Urteil vom 29.04.2009, Az.: 4 C 72/09, NJOZ 2010, 717). Auch diese Ansicht vermag im vorliegenden Fall, in dem nach dem oben Gesagten die Unterstellung, Verwahrung und Versorgung des Pferdes in Form von Füttern/Tränken, die Lieferung weiterer Gegenstände (vgl. Heu, Einstreu), aber auch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und weiteren Utensilien (Spind, Sattelhalter) geschuldet war, nicht zu überzeugen. Bei diesen umfassenden Vertragspflichten, die unterschiedlichen rechtlichen Bereichen zuzuordnen sind, die sich zum Teil auch überschneiden (siehe oben), vermag das Gericht einen Schwerpunkt des Vertrages (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., Überbl. v. § 311, Rdnr. 25 f.) auch in der Verwahrung im Sinne von §§ 688 ff. BGB nicht zu erblicken. Vielmehr schließt sich das Gericht der überzeugenden Rechtsprechung des Amtsgerichts Osnabrück (AG Osnabrück, Urteil vom 17.06.2009, Az.: 83 C 254/08, RdL 2009, 209 f.) an, wonach es sich bei solch vielfältigen rechtlichen Verpflichtungen in einem Pferdepensionsvertrag um einen typengemischten Vertrag handelt."
Wesentlich ist für Ihren Fall, dass es sowohl bei einem Verwahrungsvertrag, als auch bei einem typengemischten Vertrag kein eigenes Besitzrecht des Pferdehalters gibt, es sei denn, der mietvertragliche Bestandteil wäre für Ihren konkreten Vertrag prägend. Weitere Aussicht auf Erfolg haben Sie daher m.E. nur, wenn diese mietvertragliche Hauptprägung dargelegt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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