Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.07.2011 18:41:50

eidesstattliche versicherung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 921
Kann ich einen in Spanien lebenden Deutschen der bei mir titulierte Schulden hat zur E.V. laden?
In Spanien,in Deutschland oder gar nicht?



Antwort geschrieben am 25.07.2011 20:06:11
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Ich gehe davon aus, dass Ihre Forderung gegen den Schuldner durch Vollstreckungsbescheid oder durch ein Urteil tituliert ist.
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in Deutschland bis zur Abgabe der EV ist nur möglich, soweit der Schuldner auch in Deutschland seinen Wohnsitz hat, was leider offensichtlich nicht der Fall ist. Nicht ohne Grund hält sich der Schuldner in Spanien auf, denn dort ist er dem Zugriff der Gläubiger so gut wie entzogen, da die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen Titel gegen einen Schuldner, der sich in Spanien aufhält, eine für den Gläubiger kostenträchtige und zeitaufwendige Angelegenheit darstellt, die deshalb vielfach von den Gläubigern gemieden wird. Denn ein in Deutschland vollstreckbarer Titel kann in Spanien nicht ohne weiteres vollstreckt werden. Der Titel muss zunächst in Spanien auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Zuständig hierfür ist das „Juzgado de Primera Instancia" (Gericht der ersten Instanz) (Art. 39 Abs. 1 i.V.m Anhang II) am Wohnsitz des Schuldners oder am Vollstreckungsort (Art. 39 Abs. 2). Sie müssen sich insoweit eines Anwaltes in Spanien bedienen, der alsdann auch für Sie die Zwangsvollstreckung in Angriff nimmt.

All dies lohnt sich nur dann, wenn der in Spanien lebende Schuldner auch zahlungskräftig ist.

Ansonsten sollte überlegt werden, ob nicht gegebenenfalls bei der hiesigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Vollstreckungsvereitelung gestellt werden sollte. Mitunter führt dies eher zu einem Zahlungserfolg. Falls Sie insoweit einen Anwalt benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Im Übrigen stehe ich gerne auch bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2011 11:56:29

Sehr geehrter Herr Dratwa,

wenn der Titel nach spanischem Recht in Spanien für vollstreckbar erklärt wurde,kann dann nach spanischem oder deutschem Recht die Abgabe der E.V.in Spanien oder Deutschland (evtl. Konsulat)
verlangt werden.

MfG

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2011 15:56:44

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Verfahren bezüglich der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.Also, soweit der Titel in Spanien für vollstreckbar erklärt wurde, läuft die Zwangsvollstreckung nach spanischen Recht ab. Mit dem in Spanien für vollstreckbar erklärten Titel können Sie in Deutschland nicht vollstrecken, dafür haben Sie allerdings nach wie vor den ursprünglichen Titel.

In Spanien gibt es keine eidesstattliche Versicherung, das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gibt es nur in Deutschland. Das deutsche Konsulat in Spanien ist für Vollstreckungshandlungen, d.h. Abgabe der EV nach deutschen Recht, nicht zuständig. Für die Abnahme der EV nach deutschen Recht ist ausschließlich der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder zumindest seinen Aufenthaltsort hat( § 899 Abs. 1 ZPO).

§ 899 ZPO regelt damit auch die internationale Zuständigkeit. Hat der Schuldner, der im Ausland seinen Wohnsitz hat, in Deutschland einen Aufenthaltsort, z.B. für eine gewisse Zeit bei Bekannten, kann auch dort die Abgabe der EV durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.

Also, es muss in Deutschland zumindest ein Aufenthaltsort des Schuldners bekannt sein, damit die Abgabe der EV durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werden kann. Lebt der Schuldner ständig in Spanien, ist eine EV nicht möglich, da das spanische Vollstreckungsrecht diese nicht kennt.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dratwa direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung letzten Monat:

5
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
eidesstattliche   versicherung