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eidesstattliche Versicherung


14.01.2011 23:13 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Ich bin deutscher Staatsbürger, habe aber meinen ordenlich Wohnsitz im Elsass, also in Frankreich.
Nun werde ich von einem Gerichtsvollzieher in Deutschland aufgefordert, bei ihm die EV abzulegen.
Wenn ich den gesetzten Termin nicht einhalte droht er mir Zwangshaft an.
Nach der ZPO § 899 ist das Amtsgericht zuständig, wo der Wohnsitz liegt.
In Ermangelung einer solchen gilt der Aufenthaltsort.
Muß ich der Aufforderung des detschen Gerichtsvollziehers zur EV bei ihm nachkommen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Eidesstattliche Versicherung
15.01.2011 | 00:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die internationale Zuständigkeit für das Verfahren auf Abgabe der Offenbarungsversicherung richtet sich nach allgemeinen Regeln deutschen Zivilprozessrechts, also grundsätzlich nach § 899 Abs. 1 ZPO, vgl. OLG Köln Beschluss vom 20.01.2004 - 16 W 35/03. Hat der Schuldner in Deutschland keinen Wohnsitz hat, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort des Schuldners bei der Auftragserteilung nach § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Gläubiger. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus; eine Durchreise kann genügen. Dagegen ist zur Begründung eines Aufenthaltsorts nicht erforderlich, dass der Schuldner sich in der fraglichen Zeit an dem in Rede stehenden Ort überwiegend aufzuhalten pflegt und seine Interessen in der Hauptsache dort zusammenlaufen, denn die Bestimmung des § 899 Abs. 1 ZPO setzt für die Begründung der Zuständigkeit keinen längeren oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus, BGH Beschluss vom 17. Juli 2008 - I ZB 80/07.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Ihren Wohnsitz im Ausland hatten und sich auch nicht im Zuständigkeitsbezirk des entsprechenden Amtsgerichts aufgehalten haben, dürfte das Gericht tatsächlich unzuständig sein, so dass Sie der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprechen können.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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