15.01.2011 | 00:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die internationale Zuständigkeit für das Verfahren auf Abgabe der Offenbarungsversicherung richtet sich nach allgemeinen Regeln deutschen Zivilprozessrechts, also grundsätzlich nach
§ 899 Abs. 1 ZPO, vgl. OLG Köln Beschluss vom 20.01.2004 -
16 W 35/03. Hat der Schuldner in Deutschland keinen Wohnsitz hat, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort des Schuldners bei der Auftragserteilung nach
§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Gläubiger. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus; eine Durchreise kann genügen. Dagegen ist zur Begründung eines Aufenthaltsorts nicht erforderlich, dass der Schuldner sich in der fraglichen Zeit an dem in Rede stehenden Ort überwiegend aufzuhalten pflegt und seine Interessen in der Hauptsache dort zusammenlaufen, denn die Bestimmung des
§ 899 Abs. 1 ZPO setzt für die Begründung der Zuständigkeit keinen längeren oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus, BGH Beschluss vom 17. Juli 2008 -
I ZB 80/07.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Ihren Wohnsitz im Ausland hatten und sich auch nicht im Zuständigkeitsbezirk des entsprechenden Amtsgerichts aufgehalten haben, dürfte das Gericht tatsächlich unzuständig sein, so dass Sie der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprechen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen