Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 28.04.2011 08:32:18

eheliche Zuwendungen / Rückforderung durch Schwiegereltern

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1066
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Rückforderung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin verheiratet ( Zugewinnehe ) und lebe mit meiner Frau auf dem Hof ( ehemaliger Weinbaubetrieb ) meiner Schwiegereltern.
Meine Frau hat in den Neunziger Jahren einen Erbvertrag beim Notar mit meinen Schwiegereltern geschlossen: Sie hat den Bruder ausbezahlt, meine Frau erbt das Haus in dem wir wohnen nach dem Tod der Eltern, meine Frau muß die Eltern pflegen, die Kosten der Pflege übernehmen die Eltern ( meine Schwiegereltern ).
Meine Schwiegereltern sind pflegebedürftig und alle Familienmitglieder helfen , wo sie können.
Meine Frau erledigt die Pflege.
Ich erledige die Abrechnungen und die Steuererklärungen und vieles mehr. Zur Zeit bauen wir das Nebengebäude auf dem Hof unserer Schwiegereltern zum Vermieten wieder neu um.
Dieses Haus ist noch nicht an die erben überschrieben. Dabei gibt es üblicherweise auch mal Diskussionen. Ich habe mir angewöhnt, bei manchen familiären Entscheidungen zuerst um Rat zu fragen und dann zu handeln. Und so haben wir es alle geschafft unser Anwesen auch finanziell über die Runden zu bringen.
Über die Art , wie weiterhin das Nebengebäude vererbt wird, sind wir uns auch einig.
Nun meine Frage: Ich lebe mietfrei auf dem Hof und arbeite mit.Sollte ich mich zB unerwartet mit meiner Frau zerstreiten und in meine Eigentumswohnung ziehen, könnten dann meine Schwiegereltern wegen grobem Undank eheliche Zuwendungen ( dieses mietfreie Wohnen / Mitarbeit ) zurückfordern ? Muß für grober Undank zB eine Scheidung vorliegen? Können Sie mir das erklären?
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 28.04.2011 08:52:25
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsschilderung werden die Schwiegereltern von Ihnen nichts zurückfordern können:


Der BGH (Urt.v. 03.02.2010,Az.: XII ZR 189/06) hat zwar die Grundlagen des Schenkungsrechtes für anwendbar erklärt, allerdings bezogen auf Übertragung eines Vermögengegenstandes,was hier nicht vorliegen wird.

Denn selbst wenn man den Wohnvorteil (mietfreies Wohnen) als Vermögensgegenstand widererwartend einstufen sollte, steht dem Ihre erbrachte Arbeitsleistung entgegen.


"Grober Undank" muss allerdings bei einem (hier nicht besthenden) Rückforderungsanspruch nicht bestehen. Die Rechtsprechung wickelt dieses über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage ab,wobei die bestehende Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind die ursprüngliche "Geschäftsgrundlage" darstellt, die bei einer Trennung wegfällt.


Im Falle einer Trennung werden Sie aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht mit durchsetzbaren Rückforderungsansprüchen Ihrer Schwiegereltern zu rechnen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

66
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
eheliche   Zuwendungen   Rückforderung   Schwiegereltern