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Sehr geehrte Fachperson.
In einem Vergleich mit der Exfrau (schweizerin) steht die Formulierung " mit Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche ehebedingten Ansprüche erledigt"
Die Scheidung erfolgte nach deutschem Recht. Nun, nach Ablauf des Vergleichs will sie in einem Verfahren in Zürich weiteren nachehelichen Unterhalt erstreiten und argumentiert, der Vergleich beträfe nur Trennungsunterhalt aber nicht nachehel. Unterhalt.
Es wird nach Deutschem Recht verhandelt. Die Richterin nahm leider die Klage zur Verhandlung an. Meine Seite argumentiert, es sei auf Grund von:"sämtliche ehebedingte" jeglicher weiterer Anspruch definitiv wegverglichen worden.
Ich benötige eine eindeutige Definition, wie das deutsche Verständnis aussieht, da die schweizer offenbar ein anderes Verständnis haben (oder die Gegenseite u. Richterin tun nur so)
Ich bitte um wasserdichte und glasklare Definition, möglichst mit Gesetzeskommentaren usw.
Herzlichen Dank und hochachtungsvolle Grüsse
Antwort geschrieben am 25.03.2011 23:42:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 79
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Im deutschen materiellen Familienrecht gibt es den von Ihnen gewählten Begriff der „ehebedingten Ansprüche" nicht fest definiert, im Gegensatz zu zum Beispiel „ehebedingten Nachteilen" und „ehebedingten Zuwendungen".
Legt man diesen Begriff aus, ist jedoch ganz klar, dass damit sämtliche Ansprüche gemeint sind, die sich dem Rechtsgrund der Ehe, sprich aus dem „Verheiratet sein" herleiten können. Und diese Ansprüche entstehen bei Trennung und Scheidung. Nachehelicher Unterhalt wird ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet und hat seinen Rechtsgrund in der dann zuvor bestandenen Ehe. Mithin wirkt die Ehe auch nach der Scheidung noch nach und bietet -unter gewissen Voraussetzungen- den Rechtsgrund für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben sich aus den §§ 1569 ff. BGB.
Das was Sie „Vergleich" genannt haben, wäre rechtlich wohl sicherlich genauer als Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu bezeichnen. Wenn in einer solchen Vereinbarung geregelt ist, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche ehebedingte Ansprüche erledigt sind und der Vergleich dann auch erfüllt worden ist, so bedeutet dies -ganz klar- dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr besteht.
Mit Gesetzesangaben oder ähnlichem kann ich Ihnen nicht dienen, da der Begriff „ehebedingte Ansprüche" aus sich heraus selbsterklärend ist.
Eines möchte ich noch festhalten: Sollte Ihre Ex-Frau den Vergleich etwa angefochten haben (so mit der Behauptung einseitiger Benachteiligung o.ä.) oder sollte der Vergleich nach Meinung des Gerichts sittenwidrig sein, so würde die Beurteilung sich natürlich komplett ändern. Dieses nur zur Klarstellung. Hier wären auch die einzelnen Umstände, die zu dem Vergleich geführt haben, wichtig, so ob beide Parteien anwaltlich vertreten worden sind.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Mit freundlichen Grüssen und einem schönen Wochenende
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.03.2011 23:51:15
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dannheiser.
Die Exfrau hat keinen Widerspruch eingelegt, weder fristgerecht noch ausserhalb der Frist. Somit dürfte davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Vergleich weiterhin einverstanden war. Ist es korrekt zu sagen, wenn der Vergleich bis zu einem bestimmten Datum reicht, dass die Erfüllung mit Ablauf dieses Datums eintritt, wenn die im Vergleich genannten Unterhaltspflichten erfüllt wurden?
Ich danke bestens für die Beantwortung der Nachfrage.
Hochachtungsvolle Grüsse
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dannheiser.
Die Exfrau hat keinen Widerspruch eingelegt, weder fristgerecht noch ausserhalb der Frist. Somit dürfte davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Vergleich weiterhin einverstanden war. Ist es korrekt zu sagen, wenn der Vergleich bis zu einem bestimmten Datum reicht, dass die Erfüllung mit Ablauf dieses Datums eintritt, wenn die im Vergleich genannten Unterhaltspflichten erfüllt wurden?
Ich danke bestens für die Beantwortung der Nachfrage.
Hochachtungsvolle Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.03.2011 23:57:53
Der Vergleich muss natürlich irgendwie von Ihrer Ex-Frau angenommen worden sein, bzw. wenn er widerruflich gewesen sein sollte, von ihr nicht (binnen einer bestimmten Frist) widerrufen worden sein. Dann ist er für beide Parteien "fest", sprich bindend. Wenn dann die jeweiligen Verpflichtungen aus dem Vergleich, bei Ihnen sicherlich Zahlung, geleistet worden sind, ist Erfüllung mit Zahlung des letzten Betrages oder der letzten Rate eingetreten.
MfG
RA Dannheisser
Der Vergleich muss natürlich irgendwie von Ihrer Ex-Frau angenommen worden sein, bzw. wenn er widerruflich gewesen sein sollte, von ihr nicht (binnen einer bestimmten Frist) widerrufen worden sein. Dann ist er für beide Parteien "fest", sprich bindend. Wenn dann die jeweiligen Verpflichtungen aus dem Vergleich, bei Ihnen sicherlich Zahlung, geleistet worden sind, ist Erfüllung mit Zahlung des letzten Betrages oder der letzten Rate eingetreten.
MfG
RA Dannheisser
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