Frage geschrieben am 16.12.2009 22:50:43
ebay verklagen?
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2572Vor gut 3 Wochen hat eBay all meine Angebote gelöscht und mein Kundenkonto teilweise gespeert da ich gegen die ebaygrundsätze verstoßen habe und einen bekannten gebeten habe mitzubieten.Dabei bin ich aufgefallen.Die starfe war die kontoeinschränkung, keine Gutschrieft der Gebühren der von eBay Gelöschte Artikel (knapp400€) und eine Online Schulung von ebay.Alles war okay ich habe es eingesehen ich habe nun ja auch geschummelt.
Aber......seit Sonntag darf ich nun mein Konto wieder in vollen maße nutzen!Schön.....ich habe alle Artikel wieder eingestellt und noch ein paar mehr.Gerade bekomm ich eine mail....das ich gegen die Grundsätze verstößen hätte und meine angebote wieder gelöscht wurden, der Vorwurf seitens ebay:::Bieten auf eigende Artikel;;;;
Das ist eine Frechheit, ich habe das nicht wieder gemacht und werde das auch nicht mehr machen. Meine frage nun, was habe ich für rechtliche möglichkeiten?Kann ich eBay auf Schadensersatz verklagen?Ausserdem dauert es eine ewigkeit alle Artikel wieder wieder einzustellen, wer bezahlt mir die Zeit? Was kann ich machen und wie soll ich vorgehen?
MFG
Chris
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.12.2009 00:53:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 193
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Im ebay-Nutzungsvertrag sind in § 4 Sanktionen, u.a. auch das Löschen von Angeboten geregelt, wenn „konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied [...] die ebay-Grundsätze verletzt [...]".
Der Grundsatz des Bietens auf eigene Produkte umfasst nicht nur das Selbstbieten:
http://pages.ebay.de/help/policies/seller-shill-bidding.html
Familienmitglieder, Mitbewohner, Angestellte oder Geschäftspartner eines Verkäufers dürfen nicht bieten.
2.
Es muss kein konkreter Verstoß vorliegen. Es genügt der konkrete Verdacht, auf Grund „konkreter Anhaltspunkte".
Soweit sich eBay an seine Vertragsbestimmungen hält, lassen sich keine vertraglichen und anderweitigen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Allerdings besteht bei einem Vertragsverstoß ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit Sie einen Schaden nachweisen.
Der bloße Zeitaufwand ist nicht ersatzfähig. Sie müssten schon darlegen, dass Ihnen durch eine unberechtigte Löschung Gewinn entgangen ist.
Ohne Kenntnis der eBay vorliegenden „konkreten Anhaltspunkte" kann das weitere Vorgehen nicht bestimmt werden.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
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