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Frage geschrieben am 16.06.2010 13:00:07

ebay kauf

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1458
sehr geehrte damen und herren

ich habe vor fast 2 monaten über eBay eine sehr teure software gekauft. als ich Sie bekommen habe war sie noch verschweißt und von außen war die verpackung original einer kommerziellen verkaufsversion entsprechend. als ich aber vor ein paar tagen die software entpackt habe und die seriennummer bei der herstellerfirma überprüft habe, war die seriennummer schon registriert sprich gebraucht und die seriennummer war für stundenten gedacht.
also war die teure kommerzielle softwareversion eigentlich nur eine billige studentenversion. (dies war aber von außen nicht zu erkennen)
ich habe dem verkäufer dies erklärt und mein geld zurückverlangt. er hat mir vergewissert, dass er sich drum kümmern wird und sich aber auch anwältliche hilfe holen werde, da ich ja nach den eBay agbs mein geld nicht mehr zurückfordern kann.
was sollte ich tun um mir mein geld 1300 euro zurückzuholen, da mir eine billige studentenversion verkauft wurde anstatt einer teuren kommerziellen version

mfg


Antwort geschrieben am 16.06.2010 14:53:48
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

In dem von Ihnen beigefügten Link ist die Software zur uneingeschränkten kommerziellen Nutzung deklariert. Nach Ihren Angaben ist eine derartige Nutzung nicht möglich, da es sich lediglich um eine Version für Studenten handelt. Gemäß § 434 I Nr. 1 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich u. a. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. nach Nr. 2 dieser Vorschrift die übliche Beschaffenheit aufweist. Darunter fallen gem. § 434 I 3 BGB auch solche Eigenschaften der Sache, die der Verkäufer öffentlich geäußert hat (was auch für ebay-Angebote gilt). Die Software eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, sodass Ihnen grundsätzlich die Gewährleistungsrechte nach den §§ 437 ff BGB zustehen. Zunächst müssten Sie Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen. Wird diese endgültig verweigert, wovon ich ausgehe, können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.

Allerdings hat der Verkäufer vorliegend jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, was die Sache nicht einfacher macht. Ein solcher Ausschluss kann zwischen Verbrauchern wirksam vereinbart werden. Die Geltendmachung von Mängelrechten ist in diesen Fällen aber nur möglich, wenn der Verkäufer Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ob dies vorliegend zutrifft, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Die bereits erfolgte Registrierung spricht dafür, dürfte allein aber noch nicht ausreichen, um Arglist anzunehmen.
Zudem obliegt es dem Käufer, also Ihnen, das arglistige Handeln darzulegen und zu beweisen, was regelmäßig nicht ganz einfach ist.

Neben der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist es grundsätzlich möglich, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten und sich auf diesem Weg über § 812 BGB den Kaufpreis zurückzuholen. Welche Möglichkeiten hier am erfolgversprechendsten sind, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens persönlich besprechen. Eine weitere Vertretung in dieser Angelegenheit kann auch durch mich erfolgen, die räumliche Entfernung spielt hierbei nur eine untergeordnete Rolle.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.

Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
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Mail: info@kanzlei-deinzer.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.07.2010 12:52:03

sehr geehrte frau Deinzer

ich möchte gerne, dass Sie mich in dieser angelegenheit vertretten.
bitte sagen Sie mir was gemacht werden muss.
was ich machen wollte ist folgendes: anzeige, eBay und paypal über diesen verkauf informieren und die software an adobe weiterleiten, mit adresse des verkäufers usw.

mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.07.2010 13:31:12

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ihre vorgeschlagenen weiteren Schritte sind überlegenswert. Ich bitte Sie, mir per E-Mail Ihre Telefonnummer zukommen zu lassen, damit wir am Montag das weitere Vorgehen besprechen können. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
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