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ebay auktion vorzeitig beendet !


24.02.2006 13:50 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von




Guten Tag !

Ich war Höchstbieter bei folgender Auktion : 4615683532 ebay

Der Anbieter hat mein Höchstgebot gestrichen und die Auktion einfach beendet . Hinweis : Der Artikel wurde zerstört .
Da dies nun schon die dritte Auktion ist die einfach beendet wurde ( in der ich Höchbieter war/Versch. Anbieter ) wollte ich die Sache nicht einfach so auf sich beruhen lassen , da ich glaube das die (das) Fahrzeuge außerhalb von eBay (per e-mail Gebot) verkauft wurde und garnicht zerstört wurden .
Im konkreten fall habe ich den Anbieter des Golfs 2 x angeschrieben das er mich bitte informieren soll warum er die Auktion beendet hat und das ich immer noch Interesse am Fahrzeug habe. Keine Reaktion .

Grundsätzlich bin ich der Meinung das ich im konkreten Fall eine rechtverbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen ist .Und der Anbieter nicht einfach das Angebot beenden darf .Mehr oder weniger war das Fahrzeug mit meinem Höchsgebot auch mein Eigentum . Ist das richtig ?

Da der Verkäufer sich jetzt "tot" stellt möchte ich die Sache nicht auf sich beruhen lassen . Was habe ich für möglichkeiten ? Kann ich auf herausgabe des Fahrzeugs bestehen oder auf Schadensersatz ?
Lohnt es sich hierfür evt. den Rechtsweg einzuschlagen . Wäre der Antwortete RA berreit ( bei Aussicht auf Erfolg) mich zu vetreten ? Wie wäre das vorgehen ?

Danke !
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 489 weitere Antworten zum Thema:
Ebay Auktion beendet vorzeitig
Antwort vom
24.02.2006 | 14:22
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst die relevnaten AGB von Ebay:
Online-Auktionen
§ 9 Vertragsschluss
...
3. Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande.

Ihr Eigentum war der PKW allerdings noch nicht, da es an der Eigentumsübertragung fehlt. Diese erfolgt in einem vom Kaufvertragsabschluss zu trennenden Vorgang.
Aus dem wirksam geschlossenen Kaufvertrag können verschiedene Rechte hergeleitet werden. U. a. Erfüllung oder Schadensersatz.
Der Verkäufer sollte - da er sich auf Ihre Schreiben nicht meldet - unter Fristsetzung von einem RA angeschrieben werden. Anschließend sollte erörtert werden, welche Rechte Sie durchsetzen wollen. Der Rechtsweg lohnt sich, je nach Gebot, welches Sie für den PKW abgegeben haben. Die Aussichten auf Erfolg sind hoch. Die Kosten der Inanspruchnahme des RA sind durch die Gegenseite im Falle des Obsiegens zu tragen. Sollte dort aber "nichts zu holen sein", bleiben Sie auf den Kosten sitzen. zumindest sollte jawohl in den (angeblich) zerstörten PKW vollstreckt werden können. Es wäre abzuwarten, was die Gegenseite zum Punkt "Zerstörung" vorträgt.

Wir sind gerne bereit, Sie zu vertreten.

Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
H.Momberger@gruemo.de


Nachfrage vom Fragesteller 25.02.2006 | 05:01

Sehr geehrter Herr Momberger ,

ich habe über die Kontaktmöglichkeit Sie nocheinmal angeschrieben zwecks Vertretung .

MfG
XXXX

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.02.2006 | 14:06

Vielen Dank!