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Frage geschrieben am 02.09.2009 22:53:22

ebay Verkauf ins Ausland

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1850
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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ich habe über eBay ein Auto von privat an privat ins benachbarte EU-Ausland versteigert. Nach anfänglichen mails rührt sich der Käufer jetzt nicht mehr und reagiert auf keine mails. Von ebay habe ich eine Adresse des Käufers erhalten.
Eigentlich bestehe ich darauf, dass der Käufer das Auto abnimmt, da ich keine Lust habe, diesen ganzen Prozess der Versteigerung mit ungewissem Augang zu wiederholen. Gewährleistung wurde, ebenso wie Rücknahme des Autos in den Vertragsbedingungen auf ebay ausgeschlossen.
Ich habe nun den Verdacht, dass ich hingehalten werden soll und sobald ich das Auto dann irgendwann an einen anderen verkaufe der "Versteigerungsgewinner" plötzlich bei mir auf der Matte steht und nach Schadenersatz ruft, da ich ja sein Eigentum verkauft habe.
Um dem zuvorzukommen plane ich, den Käufer per internationalem Einschreiben in Verzug zu setzen, da ein Zustellung durch Gerichtsvollzieher hier ja nicht in Betracht kommt.
Ist diese Vorgehenweise ratsam, welche Risiken bestehen dabei und wie weit kann mich ggf. im weiteren Verfahreni ein RA-Büro unterstützen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.09.2009 00:36:29
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Zunächst hat eine Eigentumsübertragung des Fahrzeuges noch nicht stattgefunden. Insoweit kann der jetzige Käufer auch nach erfolgter zweiter Versteigerung das Kfz nicht herausverlangen.

Im Weiteren setzen Sie dem Käufer eine Frist, innerhalb derer er das Kfz abholen und bezahlen muss. Verstreicht diese Frist kommt er in Annahmeverzug. Nach dem Eintritt des Annahmeverzugs haften Sie als Verkäufer nur für Schäden an dem Kfz, die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit und höhere Gewalt haftet Sie nicht mehr, so dass der Käufer den Kaufpreis trotz vorgenannter Schäden zu bezahlen hat.

Nach Ablauf der Frist haben Sie die Möglichkeit von dem Kaufvertrag zurücktreten und das Kfz anderweitig zu verkaufen. Auch können Sie auf die Erfüllung des Kaufvertrags bestehen und das Kfz auf Kosten und Gefahr des Käufers in einer Lagerhalle einlagern. Zwischenzeitlich können Sie durch einen internationalen Mahnbescheid den Kaufpreis gegenüber dem Käufer gelten machen.

Soweit Sie nach Eintritt des Annahmeverzuges vom Kaufvertrag zurücktreten und den formulierten Rücktritt dem Schuldner rechtssicher zukommen lassen wollen, bietet sich zum einen an, einen Rechtsanwalt in dem Sitzstaat des Käufer mit der Zustellung zu beauftragen.

Sie können sich aber auch direkt an das Bezirksgericht wenden, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat. Die Zustellung erfolgt dann auf Ihren Antrag hin durch den Gerichtsvollzieher, wobei Sie das Schreiben mindestens in dreifacher Ausfertigung dem Bezirksgericht zur Verfügung stellen müssen und die Zustellkosten in der Regel im Vorfeld begleichen müssen. Hier bietet es sich an, soweit möglich sich telefonisch mit dem Bezirksgericht in Verbindung zu setzen.

Eine weitere Möglichkeit wäre, den Rücktritt vom Kaufvertrag durch einen Boten zur Post bringen zu lassen. Auch hier können Sie einen entsprechenden Nachweis führen, dass Sie Rücktritt vom Kaufvertrag an den Käufer vorgenommen haben. Die sicherste Variante ist aber sicherlich über den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes.

Hinsichtlich der Zustellung durch internationales Einschreiben ist dies sicherlich ein weitere Möglichkeit. Problematisch hierbei ist allerdings zum einen, ob der Käufer das Einschreiben entgegen nimmt und zum anderen der Nachweis, dass das Einschreiben auch das Rücktrittsschreiben enthalten hat. Auch hier bietet es sich an ein entsprechendes Einschreiben durch einen Boten aufzugeben.

Zusätzlich ist eine entsprechende Meldung an eBay vorzunehmen, dass der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick vermittelt zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.09.2009 09:39:04

erst 'mal vielen Dank für die Antwort.
Das Land ist übrigens Tschechien. Wenn ich mich an das Bezirksgericht wende, kann ich das doch nur in tschechischer Sprache, während die Anfangskommunikation mit dem Käufer in deutsch erfolgte. Mir ist schon klar, dass das Kernproblem die rechtswirksame Zustellung der Fristsetzung ist. Internationaler Mahnbescheid funktioniert m.W. in Tschechien nicht. Die Kommunikation (und erste Fristsetzung) erfolgte bisher ausschließlich über das ebay-interne mailsystem, also Käufer sendet mail an eBay und die leiten es weiter an mich, auf gleicherm Weg geht meine Antwort zurück. Ist das eventuell gerichtsverwertbar?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.09.2009 10:35:25

Vielen Dank für die Nachfrage.

Ich bin in Ihrem Fall von Österreich ausgegangen, so dass ich Ihnen recht gebe, dass die Kommunikation mit Tschechien erschwert ist.

Für diesen Fall ist sicherlich die Kommunkiation über das interne Mailsystem von eBay geeignet. Allerdings können Sie hier nicht sicher sein und auch gerichtsfest belegen, dass diese Emails dem Käufer auch zugehen.

Daher ist meine Empfehleung die Fristsetzung durch einen Boten (Bekannten, Familie) jeweils als einfaches Schreiben und als Einschreiben zur Post aufzugeben. Dies daher, da möglicherweise das Einschreiben nicht entgegengenommen wird. Gleiches gilt dann für den Rücktritt vom Kaufvertrag nach Fristablauf.

Dies wird ausreichen, um im Falle einer streitigen Auseinandersetzung, die in Deutschland zu führen wäre, zu belegen, dass Sie wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sind und dies dem Käufer auch zugegangen ist.

Mit besten Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

ebay Verkauf ins Ausland | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-09-03
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