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Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe am 18.07.11 einen Samsung LCD TV 52 Zoll
für 400€ plus 130€ Transport verkauft.
Das gerät wurde bezahlt und an den Kunden verschickt.Ca.1 Woche später kam eine e.Mail das das Gerät angeblich nur Ton hat und kein Bild.
Ich fragte nach ob das Gerät richtig angeschlossen und programmiert sei,dieses sei alles in ordnung.
Bei mir lief das Gerät aber einwandfrei.
Nun kam ein Schreiben per Gerichtsvollzieher von einer Anwaltskanzlei mit folgendem Inhalt.
Namens und kraft der im Original beigefügten Vollmacht erklären wir hiermit für unseren Mandanten den Rücktritt von dem Kaufvertrag.
Zur Abholung des Gerätes haben Sie eine Frist von 2 Wochen.
Nun meine Fragen:
der Kunde wohnt ca.800KM weg,es ist mir nicht möglich dieses Gerät abzuholen,desweiteren bin ich nicht gewillt noch einmal 130€ transport zu übernehmen da das Gerät bei mir einwandfrei lief.
Es handelt sich um einen Privatverkauf mit der Klausel keine Rücknahme,Garantie.
Mfg
Antwort geschrieben am 06.01.2012 11:38:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach erster Einschätzung gehe ich davon aus, dass Sie zunächst nicht zur Rücknahme des Gerätes sowie zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet sind. So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, liegt hier ein Privatverkauf vor. Dies bedeutet, dass der Käufer beweisen müsste, dass der Defekt an dem Gerät bis zur Versendung des Fernsehgerätes entstanden ist.
Sie sind sich dagegen sicher, dass das Gerät bis zu seiner Versendung einwandfrei funktioniert hat.
Nach alledem gehe ich nach erster Einschätzung nicht von einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Gegner aus und sehe Sie nicht in der Pflicht, den Fernseher zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sofern hier wesentliche Informationen noch unklar sind, hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort, bei dem Anwalt und Mandant gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten und zusammentragen, nicht ersetzen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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