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Frage geschrieben am 02.01.2012 20:10:43

ebay- Verkauf: Rücknahme des Artikel vom Verkäufer

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1144
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in eBay (von privat an privat, bin kein Händler) eine gebrauchte, hochwertige Armbanduhr angeboten. Neben der Merkmalskennzeichnung "gebraucht" wurde die wenig getragene Uhr zusätzlich mit den Attributen "neuwertig", mit minimalen Tragspuren und ca. 5 mal getragen angeboten.

Zwei Tage nach Erhalt hat der Käufer die Uhr reklamiert und bei ebay den Reklamationsfall eröffnet. Nach seiner Aussage hat er auf Grund des Attributes "neuwertig" eine Uhr mit makellosem Zustand erwartet.

Wie ich inzwischen weiß, ist die Verwendung des Begriffs "neuwertig" so nicht richtig, die Uhr weist zweifelsfrei kleine Kratzer und Macken auf, die auf den Grossformat- Auktionsbildern teilweise auch erkennbar sind.
Da die Begriffsverwendung "neuwertig" nicht mit böswilliger Absicht erfolgt ist, habe ich dem Käufer umgehend die Rücknahme der Uhr bei voller Kostenrückerstattung angeboten. Entsprechendes wurde bei ebay auch so hinterlegt.

Der gesamte Zahlungsvorgang ist über Paypal gelaufen. D.h. seine Zahlung ist momentan auf dem Treuhandkonto für beide Seiten eingefroren.
Die Rückabwicklung des Verkaufs Zug um Zug lehnt der Käufer ab. Er besteht auf eine Teilrückerstattung des Kaufpreises und droht mit der Weiterleitung an seinen Anwalt. Da er die Uhr zum Halben aktuellen Listenpreis ersteigert hat, würde dies nochmals einen netten Rabatt für Ihn bedeuten.
Da ich an einer gerichtlichen Auseinandersetzung kein Interesse habe, habe ich die geforderte Teilrückerstattung ernsthaft in Erwägung gezogen. Leider ist weder eine Teilrückerstattung noch eine vollständige Rückerstattung systemisch möglich bevor er die Uhr zurückgesendet hat. Ebay und Paypal haben zu Glück für beide Seiten derzeit den Daumen auf dem Geld. Wie soll ich mich verhalten? Im Zweifel werde ich wohl doch noch meine Rechtsschutzversicherung bemühen müßen?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Grüße


Antwort geschrieben am 02.01.2012 21:31:20
Rechtsanwalt Andre Stämmler
Otto-Schott-Str. 41, 07745 Jena, Tel: 03641 - 328647, Fax: 03641 - 587674
Sozialrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:

Im Falle eines Rücktritts sind die Leistungen gegenseitig Zug um Zug rückabzuwickeln. Dies ergbibt sich bereits aus. § 348 BGB. Zug um Zug bedeutet gleichzeitiger Austausch.

Dies ist hier nicht oder mit Nachteilen für Sie möglich, da nach ihren Angaben das Geld bei Paypal eingefroren ist. Praktische Möglichkeit wäre hier eine Überweisung von Ihrem eigenen Konto. Dies birgt aber die Gefahr, dass der Käufer am Ende das doppelte Geld bekommt und Sie diesem nachlaufen müssen.

Taktisch rate ich hier noch einmal mit eBay bzw. Paypal Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt zu schildern. Sofern die Gegenseite einen Anwalt mandatiert, kann es passieren, dass Sie ggf. die Anwaltsgebühren zu tragen haben. Jedenfalls wenn die Einschaltung eines Anwalts notwendig gewesen ist. Da Sie aber alles erdenkliche für eine Rückabwicklung getan haben ist m.E. die Einschaltung eines Anwalt für den Käufer nicht notwendig. Insbesondere da die Auszahlung durch Paypal als "unparteiische" Institution erfolgt; der Käufer bei einer Rücksendung also mit keinen Nachteilen - speziell nicht mit dem Verlust des Geldes - rechnen muss.

Da der Käufer sich aber scheinbar stur stellt gehe ich davon aus, dass der Weg praktisch über einen Anwalt führen wird. Ggf. könnte ein solcher als Treuhänder fungieren.

In anbetracht der zu erwartenden Schwierigkeiten rate ich ihnen bereits jetzt dazu ihre Rechtschutzversicherung zu kontaktieren und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ganz abgesehen davon ist fraglich ob durch die Angabe "gebraucht mit geringen Tragespuren" überhaupt noch ein Mangel oder eben eine Falschbeschreibung vorliegt die tatsächlich zum Rücktritt berechtigt. Dies halte ich bereits für zweifelhaft.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler

Rechtsanwalt
André Stämmler

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Fon: 0049 (0)3641 - 328647
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 21:51:28

Sehr geehrter Herr Stämmler,

vielen Dank für die prompte Rückantwort. Kann der Käufer rechtlich die Rückgabe gegen Rückzahlung des vollen Kaufbetrages ablehnen und zusätzlich den Nachlass (Schadensersatz) fordern? Er begründet dies ja mit dem falsch verwendeten Begriff "neuwertig", der nach meinen Recherchen nicht juristisch eindeutig ist (im Gegensatz zu Begriffen wie "neu" oder "gebraucht").

Danke für Ihre Antwort.

Grüße

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 10:48:38

Im Kaufrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit anstelle des Rücktritts die Minderung zu verlangen. Die Höhe der Minderung hängt vom Mangel ab. Eine pauschalierte Minderung um die Hälfte ist nicht ohne Weiteres möglich. In anbetracht des günstigen Schnäppchens halte ich diese Forderung für überzogen.

Minderung und Rücktritt sind jedoch nur bei erfolgloser Nachbesserung möglich und auch nur dann, wenn überhaupt ein Fall der Mängelgewährleistung vorliegt. Dies halte ich hier bereits für ausgeschlossen. Ohne genaue Kenntnis des tatsächlichen Angebots und der Bilder wird eine abschließende Bewertung nicht möglich sein.

Im Ergebnis halte ich aber eine Minderung des Kaufpreis um die Hälfte für überzogen, auch wenn Minderung ggf. möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler
Rechtsanwalt

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