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Frage geschrieben am 31.01.2011 22:41:41

ebay Privat - Verkauf Rücknahmepflicht?

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2260
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Guten Tag,

bei eBay habe ich einen kleinen Weißgoldanhänger versteigert (mit einer kleinen Perle und 5 kleinen Diamanten). Der Käufer hat dafür einschließlich Versand 13,39 € überwiesen.

Diesen Anhänger habe ich versehentlich sowohl als 333 als auch als 585 Gold angeboten. Der Käufer meldete sich nach 2 Wochen, wollte den Artikel umtauschen und ich sollte die Rücksendekosten übernehmen, weil der Anhänger aus 333 Gold sei.
Entweder habe ich den Stempel falsch gelesen oder mich beim Einstellen mehrerer Artikel einfach vertan, auf jeden Fall geschah diese falsche Beschreibung versehentlich. Im Angebot habe ich geschrieben, dass es sich um einen Privatverkauf entsprechend der gültigen Gesetze handelt und ohne Rücknahme.

Dem Verkäufer habe ich trotzdem die Rücknahme und die Erstattung des gezahlten Betrages angeboten.

Damit war dieser nicht zufrieden, er will das Rücksendeporto und schickt mir Emails mit der Forderung auf Kostenerstattung des Kaufpreises plus Rücksendeporto bzw. der "Androhung einer schlechten Bewertung" und bezichtigt mich des Betruges. Im Bewertungsprofil sieht man, dass dieses Zurückgeben bei ihm wohl systematisch geschieht, weil sich mehrere Verkäufer entschuldigen.

Wie ist die gesetzliche Lage? Wenn ich beim Privatverkauf im wahrsten Sinne des Wortes "alles auf die Goldwaage legen" muss, wird mir das Versteigern zu kompliziert und habe ich an den Internetauktionen keinen Spaß.


Antwort geschrieben am 31.01.2011 23:17:25
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Ich habe mir die Auktion angesehen. Tatsächlich haben Sie zweimal angegeben, dass es sich um 585er Gold handeln würde. Einmal im Rahmen der „Artikelmerkmale" und einmal in der Artikelbeschreibung. Innerhalb der Artikelmerkmale steht dann als „Edelmetall 2": 333er.

Wenn das irrtümlich erfolgt ist – wofür die widersprüchlichen Angaben ein Indiz sind –, Sie also 333er angeben wollten, irrtümlich aber 585er angegeben haben, dann können Sie Ihre Vertragserklärung, in diesem Fall Ihr Angebot wegen Erklärungsirrtums anfechten. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn das objektiv Erklärte nicht mit dem übereinstimmt, was erklärt werden sollte. Das sind die Fälle des Versprechens, Verschreibens, Vertippens.

Der Erklärungsirrtum ist in § 119 Abs. 1 2. Alternative BGB geregelt und berechtigt zur Anfechtung, wodurch das angefochtene Rechtsgeschäft gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig wird. Das heißt, der Kaufvertrag wird durch die Anfechtung als nicht abgeschlossen betrachtet.

Als weitere Rechtsfolge sieht § 122 BGB den Ersatz des sog. Vertrauensschadens beim Erklärungsempfänger (hier dem Käufer) vor. Vertrauensschaden ist der Schaden, der dem Erklärungsempfänger dadurch entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit Ihrer Vertragserklärung vertraut hat.

Der Käufer ist somit so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Ihrer Vertragserklärung vertraut hätte. Hätte der Käufer nicht darauf vertraut, dass es sich beim Anhänger (zumindest teilweise) um 585er Gold handelt, hätte er den Anhänger nicht erworben. Durch den Kauf und die anfechtungsbedingte Rücksendung ist dem Käufer ein Vertrauensschaden in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Rücksendekosten entstanden. Diesen kann er von Ihnen nach § 122 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Selbst wenn man eine Anfechtung Ihrerseits nicht annehmen würde (Sie haben die Anfechtung zumindest nicht ausdrücklich erklärt), käme man auf das gleiche Ergebnis, wenn man einen Sachmangel annehmen würde, der ja vorliegen würde, wenn die Sache für den Käufer nachteilig von der Artikelbeschreibung abweicht. Die Erstattung könnte dann vom Käufer im Wege des Schadensersatzes (aus § 437 Nr. 3 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB) verlangt werden.

Man kann es also drehen und wenden, wie man will, um eine Zahlungspflicht wird man in diesem Fall nicht herumkommen. Ich rate Ihnen daher, dem Käufer die Portokosten für den Rückversand zu bezahlen, damit Sie von diesem nicht weiter belästigt werden.

Es tut mir leid, dass die Rechtslage in diesem Fall zu Ihren Lasten geht, hoffe aber, hiermit eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und wünsche Ihnen für Ihre künftigen Transaktionen mehr Glück mit Ihren Vertragspartnern.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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