Frage geschrieben am 16.03.2010 10:38:44
ebay Käufer zahlt nicht - gewerblicher Verkauf
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1644ich bin gewerblicher Verkäufer auf ebay. Dort habe ich bereits im Januar 2009 PC-Spiele verkauft. Leider resultieren daraus immer noch 3 zahlungsunwillige. Die Verträge wurden seitens der Käufer (noch) nicht widerrufen aber eben auch nicht bezahlt. Wichtiger Hinweis für Sie, dass ich selbst keine AGB`s für eBay habe.
ebay kann leider auch nichts mehr unternehmen (Problem klären), da der Kauf bereits zu lange her ist.
Natürlich habe ich die Käufer bereits mehrfach angemailt jedoch keine Reaktion.
Ich habe die PC-Spiele (Vorbestellungsartikel zu dem Zeitpunkt) extra in der über eBay bestellten Menge geordert und bis heute reserviert und nicht weiter verkauft. Ebenfalls wurde mir die Verkäuferprovision abgezogen die ich seitens eBay auch nicht mehr zurück erhalten kann.
Was kann ich jetzt unternehmen?
Antwort geschrieben am 16.03.2010 10:45:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben mit den zahlungsunwilligen Käufern wirksame Kaufverträge geschlossen. Daraus resultieren sowohl Rechte als auch Pflichten. So ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Gegenstandes verpflichtet, während der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand übereignen muß (vgl. § 433 BGB). Das bedeutet, daß Ihre zahlungsunwilligen Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und Abnahme der PC-Spiele verpflichtet sind.
Wenn die Käufer ihren Pflichten nicht nachkommen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
1. Sie können die Käufer auf Zahlung und Abnahme verklagen und so Ihre Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
2. Sie können den Käufern eine Frist zur Bezahlung setzen (falls bisher noch nicht geschehen) und bei Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Der Rücktritt hat zur Folge, daß die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht mehr bestehen. Sie müssen damit die Spiele nicht mehr übergeben und können diese somit an andere Käufer veräußern.
Auch wenn der Verkauf bereits über ein Jahr zurückliegt, stehen Ihnen die oben benannten Möglichkeiten noch im vollen Umfang zu. Eine etwaige Verjährung tritt erst nach drei Jahren ein (§ 195 BGB)
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 11:17:54
Sehr geehrte Frau Richter,
zunächst einmal Vielen Dank für die bisherigen Ausführungen.
Als gewerblicher Verkäufer bin ich ja gebunden ein Widerruf zu gewähren. Könnten die Käufer jetzt im nachhinein jederzeit sagen "Ich mache von meinem Widerruf gebrauch?"
Für die Beantwortung meiner Nachfrage bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundliche Grüßen
Sehr geehrte Frau Richter,
zunächst einmal Vielen Dank für die bisherigen Ausführungen.
Als gewerblicher Verkäufer bin ich ja gebunden ein Widerruf zu gewähren. Könnten die Käufer jetzt im nachhinein jederzeit sagen "Ich mache von meinem Widerruf gebrauch?"
Für die Beantwortung meiner Nachfrage bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundliche Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 12:43:25
Sehr geehrter Fragesteller,
die Beantwortung Ihrer Nachfrage hängt davon ab, ob Sie die Käufer über ihr zustehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt haben. Wenn diese Belehrung vorliegt, können die Käufer nur innerhalb eines Monats ab Erhalt der Belehrung widerrufen. Wenn Sie die Käufer nicht über das Widerrufsrecht belehrt haben, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB), so daß ein Widerruf jetzt noch möglich wäre. Sie könnten die etwaige fehlende Belehrung aber auch noch nachholen, so daß Sie damit die Monatsfrist zum Laufen bringen. Dann wäre einen Monat nach Erhalt der Belehrung kein Widerruf mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
die Beantwortung Ihrer Nachfrage hängt davon ab, ob Sie die Käufer über ihr zustehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt haben. Wenn diese Belehrung vorliegt, können die Käufer nur innerhalb eines Monats ab Erhalt der Belehrung widerrufen. Wenn Sie die Käufer nicht über das Widerrufsrecht belehrt haben, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB), so daß ein Widerruf jetzt noch möglich wäre. Sie könnten die etwaige fehlende Belehrung aber auch noch nachholen, so daß Sie damit die Monatsfrist zum Laufen bringen. Dann wäre einen Monat nach Erhalt der Belehrung kein Widerruf mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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