Antwort geschrieben am 06.01.2011 19:14:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist festzustellen, dass im deutschen Recht der Grundsatz gilt, dass man sich an Verträge zu halten hat.
Der Kaufvertrag wurde über eBay durch Zeitablauf geschlossen, so dass Sie grundsätzlich den Kaufpreis zu zahlen und die Maschine abzunehmen haben.
Folgende Möglichkeiten sehe ich vorliegend dennoch:
1. Sofern der Verkäufer ein gewerblicher Händler war, die Sache also nicht privat verkauft hat, muss er Verbrauchern bei zB im Internet abgeschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht einräumen, §§ 312d, 355 BGB. Haben Sie die Maschine also privat gekauft, könnten Sie in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen den Widerruf erklären und damit Ihre Vertragserklärung vernichten. Ein Kaufvertrag würde dann nicht mehr bestehen.
2. Weiterhin könnte man aber auch überlegen, ob über den Zustand der Reifen und sonstigen Bestandteile der Maschine nicht getäuscht wurde. Sofern die Maschine einwandfrei aussah und auch in dieser Art beschrieben wurde (zB als fahrtauglich, sofort einsetzbar oä), könnten Sie auch Gewährleistungsrechte geltend machen und Nachbesserung verlangen.
Gewerbliche Händler müssen auch bei gebrauchten Gegenständen zumindest ein Jahr Gewährleistung geben.
Ein privater Verkäufer kann zwar die Gewährleistung ausschließen - dies müsste hier zunächst überprüft werden. Hat der private Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, gilt dieser Ausschluss jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel, § 444 BGB. Sie könnten dann entsprechend ebenfalls die Mängel rügen und Nachbesserung verlangen.
3. Letztlich könnten Sie Ihre Vertragserklärung (Gebotsabgabe) auch anfechten, da Sie sich nach Ihren Angaben über eine Eigenschaft der Maschine geirrt haben, § 119 Abs. 2 BGB. Hierbei könnte der Verkäufer jedoch Schadensersatz nach § 122 Abs. 1 BGB verlangen. Dabei wäre er so zu stellen, wie wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hätte (sog. negatives Interesse bzw. Vertrauensschaden). Diese Möglichkeit sollte also zuvor gut durchdacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843
kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.01.2011 19:23:30
Sehr geehrter Fragesteller,
leider war der Link zur Auktion erst nach Abschicken meiner Antwort sichtbar, daher folgende Ergänzung:
Tatsächlich hat der Verkäufer wohl privat gehandelt und entsprechend wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen. Dennoch beschreibt er die Maschine als "in einem sehr guten Zustand", "Motor springt bei jeder Temperatur an" usw. - dies ist als zugesicherte Eigenschaft zu werten, so dass der Haftungsausschluss, wie oben bereits ausgeführt, nicht greift. Sie könnten den Verkäufer entsprechend zur Nachbesserung auffordern, da die Reifen eben nicht in einem sehr guten und auch keinem guten Zustand sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und wünsche nochmals einen schönen Abend!
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
leider war der Link zur Auktion erst nach Abschicken meiner Antwort sichtbar, daher folgende Ergänzung:
Tatsächlich hat der Verkäufer wohl privat gehandelt und entsprechend wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen. Dennoch beschreibt er die Maschine als "in einem sehr guten Zustand", "Motor springt bei jeder Temperatur an" usw. - dies ist als zugesicherte Eigenschaft zu werten, so dass der Haftungsausschluss, wie oben bereits ausgeführt, nicht greift. Sie könnten den Verkäufer entsprechend zur Nachbesserung auffordern, da die Reifen eben nicht in einem sehr guten und auch keinem guten Zustand sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und wünsche nochmals einen schönen Abend!
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2011 19:50:37
Hallo Frau Rechtsanwältin,
danke für die rasche Antwort. Mich täte allerdings mehr interessieren ob das Verschweigen des tatsächlichen Alters bereits eine Täuschung nach §123 darstellt oder ob es völlig usus ist wie alt ein angebotener Artikel ist. Das Alter eines Gerätes kann ja bekanntlich den Nutzen deutlich einschränken obwohl der optische Zustand relativ makellos ist.
Der Verkäufer war während eines Telefonates "nach dem Kauf" sehr wohl über das ca. Alter des Gerätes im Bilde, ich leider nicht :-(.
Hallo Frau Rechtsanwältin,
danke für die rasche Antwort. Mich täte allerdings mehr interessieren ob das Verschweigen des tatsächlichen Alters bereits eine Täuschung nach §123 darstellt oder ob es völlig usus ist wie alt ein angebotener Artikel ist. Das Alter eines Gerätes kann ja bekanntlich den Nutzen deutlich einschränken obwohl der optische Zustand relativ makellos ist.
Der Verkäufer war während eines Telefonates "nach dem Kauf" sehr wohl über das ca. Alter des Gerätes im Bilde, ich leider nicht :-(.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.01.2011 20:32:23
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Täuschung nach § 123 käme hier nur in Betracht durch Verschweigen des Alters. Ein Verschweigen ist allerdings nur dann relevant, wenn hinsichtlich dieser Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Aufklärung über alle Umstände besteht nicht, so dass ungünstige Eigenschaften ohne Nachfrage jedenfalls nicht offengelegt werden müssen.
Bei Kraftfahrzeugen ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass jedenfalls Unfallschäden regelmäßig auch ohne Nachfragen offengelegt werden müssen.
Das Alter des Fahrzeugs zählt aber nicht zu solchen grundsätzlich zu offenbarenden Eigenschaften. Eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB kann ich hier entsprechend nicht sehen.
Daher bleibt es leider bei meiner obigen Antwort, dass Sie aufgrund der mangelhaften Reifen Gewährleistungsrechte geltend machen können. Der Verkäufer kann sich hier nicht darauf berufen, dass er die Gewährleistung ausgeschlossen hat, denn er hat einen sehr guten Zustand der Maschine zugesagt.
Weiterhin können Sie Ihre Vertragserklärung auch nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Das Alter der Maschine ist durchaus eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Allerdings kann eben, wie bereits ausgeführt, der Verkäufer in diesem Fall Schadensersatz verlangen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können. Ich hoffe jedoch, ich konnte Ihnen mit der Antwort einen ersten Einblick verschaffen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Täuschung nach § 123 käme hier nur in Betracht durch Verschweigen des Alters. Ein Verschweigen ist allerdings nur dann relevant, wenn hinsichtlich dieser Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand.
Eine grundsätzliche Pflicht zur Aufklärung über alle Umstände besteht nicht, so dass ungünstige Eigenschaften ohne Nachfrage jedenfalls nicht offengelegt werden müssen.
Bei Kraftfahrzeugen ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass jedenfalls Unfallschäden regelmäßig auch ohne Nachfragen offengelegt werden müssen.
Das Alter des Fahrzeugs zählt aber nicht zu solchen grundsätzlich zu offenbarenden Eigenschaften. Eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB kann ich hier entsprechend nicht sehen.
Daher bleibt es leider bei meiner obigen Antwort, dass Sie aufgrund der mangelhaften Reifen Gewährleistungsrechte geltend machen können. Der Verkäufer kann sich hier nicht darauf berufen, dass er die Gewährleistung ausgeschlossen hat, denn er hat einen sehr guten Zustand der Maschine zugesagt.
Weiterhin können Sie Ihre Vertragserklärung auch nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Das Alter der Maschine ist durchaus eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Allerdings kann eben, wie bereits ausgeführt, der Verkäufer in diesem Fall Schadensersatz verlangen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können. Ich hoffe jedoch, ich konnte Ihnen mit der Antwort einen ersten Einblick verschaffen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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