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Frage geschrieben am 15.08.2010 15:36:22

eBay sehr schlechte und unterstellende Bewertung erhalten. Verletzung Persönlichkeit?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1666
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

bei eBay habe ich einen Artikel verkauft. Der Käufer hat den Artikel sofort bezahlt. (ca. 650 EUR).

Der Artikel wurde nachweisbar versendet. Konnte der Käufer anhand der Sendungsnummer auch einsehen. Aufgrund eines Fehlers in der Adresse jedoch, wurde der Artikel wieder an mich zurück gesendet, so dass der Käufer diesen noch nicht erhalten hat.

Ich habe mich darauf hin entschlossen die Zahlung an den Käufer vorerst zurück zu erstatten. Er hat auch nach Bekanntgabe der Fehlleitung durch Adresse, vorsorglich einen Antrag auf Käuferschutz gestellt.

Somit wurden von mir 500 EUR sofort durch PayPal zurückerstattet und der Restbetrag ein paar Tage später mit manueller Überweisung. Dies diente (meines Erachtens nach zum Schutz aller Beteiligten.

Dem Käufer teilte ich mit, dass der Artikel dann noch einmal (aus organisatorischen Gründen) ab Mitte August versendet werden kann. Dieses lehnte er aber ab. Die Transaktion war beendet bzw. rückabgeschlossen, da er das Geld zurückforderte und auch vollständig bekam.

Nunmehr gab er eine negativ Bewertung ab " Betrüger. Keine Ware. Vorsicht etc.

Mein eBay Konto ist dadurch negativ und erledigt. Zudem sehe ich eine Verletzung der persönlichen Menschlichkeit und Unterstellung.

Kann ich dagegen vorgehen? Schliesslich kann ich nachweisen, dass ich zum Zeitpunkt der Auktion über den Artikel verfügt habe. Ein Widerspruch ist es auch schon, weil ich ihm das Geld zurück gezahlt habe und zwar nicht auf mehrmaliges Mahnen sondern von mir aus ( wie oben dargelegt).

eBay schreibt in seiner Seite, dass diese Bewertungen nur durch richterliche Verfahren etc. gelöscht werden können. Einen Antrag auf Überarbeitung will ich beim Käufer noch nicht stellen, da er ja eh der Meinung ist er hat recht.

P.S. Mein Profil war mit viel Mühe dort erarbeitet und hatte zwar "nur " 24 Bewertungen - aber alle 100% positiv und ist jetzt sozusagen für den Mülleimer.

Teilen Sie mir mit, was ich machen kann. Danke!


Antwort geschrieben am 15.08.2010 15:43:50
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Um eine Bewertung bei eBay löschen zu lassen, müssen Sie tatsächlich gerichtlich vorgehen, soweit dies ebay nicht freiwillig tun möchte. Das können Sie vorab auch schon im sog. Eilrechtsschutz erreichen, da Sie durch die Bewertung womöglich irreversible, also nicht wiedergutzumachende Schäden erfahren könnten.

Tatsächlich könnten Sie neben diesem Zivilverfahren auch ein Strafverfahren anstreben, indem Sie eine Strafanzeige wegen Beleidigung / übler Nachrede / womöglich sogar wegen Verleumdung stellen.
Allerdings würden Sie aller Voraussicht nach auch im Strafverfahren selbst gegen den Gegner vorgehen müssen, da erfahrungsgemäß die Staatsanwaltschaften solche Verfahren gerne auf den Privatklageweg verweisen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.08.2010 15:52:03

Lieber Alexander,

vielen Dank, dass Sie mir weitergeholfen haben. Ich bin zwar Rechtsschutzversichert, aber ich glaube, dass es ein langwieriger Prozess werden würde, wenn ich bedenke, dass die Gerichte überlastet sind.

Mir bleibt wohl nur das Nachsehen und die Mitgliedschaft zu kündigen und eine neue anzulegen. Wenngleich ich damit so nicht einverstanden bin, schliesslich empfinde ich es als Rufschädigend. Niemand wird von mir mehr etwas kaufen, sofern ich in diesem Auktionshaus noch einmal etwas anbieten sollte.

Schade.

Wie gesagt, vielen Dank Herr Alexander, dass Sie mich darüber kurz ins Bild gerückt haben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.08.2010 16:00:24

Sehr geehrter Fragesteller,

der zivilrechtliche Prozess würde sich beim amtsgericht München zutragen und etwa 4 bis 8 Monate dauern, bis es zu einer entscheidung kommen würde.

soweit Sie rechtsschutzversichert sind, müssten Sie kurz abklären, ob dies von Ihrer Versicherung getragen würde.

Wie gesagt, Sie könnten auch im Eilrechtsschutzverfahren gegen die Bewertung vorgehen, um diese binnen der nächsten paar Tage vorläufig löschen zu lassen.

Herzliche Grüße,

Ihr

Alexander Stephens

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

eBay sehr schlechte und unterstellende Bewertung erhalten. Verletzung Persönlichkeit? | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-08-15
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