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Hallo,
eben (05.03.11, 21:02:13 Uhr) haben wir über den Account meiner Freundin auf eBay.de einen PC nebst Monitor per Höchstgebot zum Preis von EUR 223,22 erstanden.
♛ Der Angebotstext lautete wie folgt:
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"Sie bieten auf ein Olidata RECHNER mit MONITOR:
Austattungsmerkmale:
- Quad Core Q 6600 (4 Prozessorkerne á 2,4 GHZ)
- GeForce Q 8500 GT
- 500 GB Festplatte
- 2 GB DDR 2 Ram
Der Monitor ist ein Asus mit 21 " Wide Screen. Treuber und Betriebssystem wird selbstverständlich mitgeliefert.
Neupreis dieses Sets war vor 2 Jahren 1200,00 Euro.
Die Ware ist in einwandfreiem Zustand und hat äußerlich keine Macken oder Dellen. Verkaufe diesen eigentlich nur da ich mir ein Notebook zugelegt habe."
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♛ Kurz nach Auktionsende (05.03.11, 23:35 Uhr) bekamen wir dann folgendes vom Verkäufer via eBay mitgeteilt:
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Hallo XXXXXXX,
ich habe leider nun bemerkt, dass die Festplatte und die Grafikkarte durch einen Stromüberschuss nun angeblich laut Computerfachmann defekt sind.... Diese möchte ich nun beheben und deshalb kann ich diesen nicht mehr als funktionstüchtig verkaufen. Es tut mir leid dihre Zeit in Anspruch genommen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
XXXXXXX
______
♛ Unserer Meinung nach ist der Verkäufer also nicht mit dem erzielten Verkaufspreis zufrieden und will sich so aus der Affaire ziehen. Ganz nebenbei bemerkt glauben wir dem Verkäufer kein Wort, die Story vom "Stromüberschuss" ist unseres Erachtens ebenso an den Haaren herbeigezogen wie der angebliche (am Wochenende kurz vor Mitternacht noch tätige) "Computerfachmann" - wir unterstellen sogar Betrugsabsicht; aber um hier nicht abzuschweifen:
♛ Meine Fragen:
♛ Wie sieht die Rechtslage aus und welche Möglichkeiten haben wir in diesem Fall?
♛ Können wir ggf. erfolgreich auf Schadensersatz, Wertminderung oder Nachbesserung klagen?
Wir sind für jeden verwertbaren Rat dankbar!
MfG
Antwort geschrieben am 06.03.2011 03:25:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ich kann mich in diesem Fall sehr kurz fassen, denn Sie sind hier absolut im Recht und ich kann Ihnen versichern, dass Sie Ihren Anspruch nötigenfalls gerichtlich mit Erfolg durchsetzen werden, zumal wir selbst in unserer Kanzlei nun mehrfach mit eben den von Ihnen geschilderten Fällen zu tun haben:
Um es in kurzen Worten zusammenzufassen, hat der Gegner ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben, dass er nur im Rahmen einer Anfechtung vernichten könnte. Ein solches Anfechtungsrecht steht dem Verkäufer aber nicht zu, wenn es lediglich um Mängelrechte geht, da dann die entsprechenden Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts vorangehen:
Das heißt: Soweit sich der Verkäufer auf einen angeblichen Mangel beruft, muss er Ihnen dennoch das Eigentum an dem Gerät verschaffen und wenn es tatsächlich mangelhaft ist, muss er es nachbessern oder den Kaufpreis mindern etc…
Sie müssen auf jeden Fall, den Verkäufer zunächst auffordern das gerät bis zu einer bestimmten Frist zu liefern (1 Woche dürfte ausreichen). Sollte er dann nicht liefern kommt er in Verzug und ab diesem Zeitpunkt hat er dann all Ihre Kosten – auch die eines Anwaltes – zu tragen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930) oder sich gerne auch über unsere Online-Kanzlei www.onlinerechtsanwaltskanzlei.de mit mir in Verbindung setzen.
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer daher auch kostengünstigeren Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.03.2011 03:56:30
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Stephens,
ich bedanke mich recht herzlich mit einem freundlichen Gruß für Ihre klaren Auführungen; Sie haben unsere Fragen mehr als ausreichend erläutert, so dass wir nun trotz des nicht ganz so toll gelaufenen Handels via eBay positiv dem Ganzen gegenüber stehen.
♛ Eine kleine Anekdote nebenbei: der Verkäufer hat um 23:25:56 Uhr exakt das selbe Angebot mit exakt selbem Verkaufstext wieder auf eBay angeboten (...haben wir eben erst gesehen *lach*), dann aber direkt wieder zurück gezogen; auch das haben wir- so wie den gesamten Verlauf der Auktion- dokumentiert.
Sofern er seinen Pflichten also nicht nachkommt, werden wir durch Ihren Ausführungen bestärkt schlichtweg den Rechtsweg bestreiten. Wir haben keine Fragen mehr, soweit es diesen "Verkäufer" betrifft :))
MfG und vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Stephens,
ich bedanke mich recht herzlich mit einem freundlichen Gruß für Ihre klaren Auführungen; Sie haben unsere Fragen mehr als ausreichend erläutert, so dass wir nun trotz des nicht ganz so toll gelaufenen Handels via eBay positiv dem Ganzen gegenüber stehen.
♛ Eine kleine Anekdote nebenbei: der Verkäufer hat um 23:25:56 Uhr exakt das selbe Angebot mit exakt selbem Verkaufstext wieder auf eBay angeboten (...haben wir eben erst gesehen *lach*), dann aber direkt wieder zurück gezogen; auch das haben wir- so wie den gesamten Verlauf der Auktion- dokumentiert.
Sofern er seinen Pflichten also nicht nachkommt, werden wir durch Ihren Ausführungen bestärkt schlichtweg den Rechtsweg bestreiten. Wir haben keine Fragen mehr, soweit es diesen "Verkäufer" betrifft :))
MfG und vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.03.2011 04:48:52
Gern geschehen! Gut auch, dass Sie das Wiedereingestellte Angebot gleich dokumentiert haben.
Wenn Sie nähere Informationen benötigen, schauen Sie sich auch gern einen hier bei Frag einen Nawalt veröffentlichten Artikel von mir an, bei dem die rechtlichen Ausführungen noch ein wenig expliziter sind, soweit es tatsächlich zum Rechtsweg kommt.
Wie gesagt, sehr wichtig ist, dass Sie den Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen, damit Sie gleich von Anfang an Ihre Auslagen und Kosten ersetzt bekommen...
Ganz herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens
Gern geschehen! Gut auch, dass Sie das Wiedereingestellte Angebot gleich dokumentiert haben.
Wenn Sie nähere Informationen benötigen, schauen Sie sich auch gern einen hier bei Frag einen Nawalt veröffentlichten Artikel von mir an, bei dem die rechtlichen Ausführungen noch ein wenig expliziter sind, soweit es tatsächlich zum Rechtsweg kommt.
Wie gesagt, sehr wichtig ist, dass Sie den Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen, damit Sie gleich von Anfang an Ihre Auslagen und Kosten ersetzt bekommen...
Ganz herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens
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