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eBay: Laptop ersteigert, Verkäufer verweigert Herausgabe wg. falschem Preis


| 26.09.2011 15:50 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 2 Stunden

Auf einer bekannten Auktionsplattform habe ich einen MacBook für 7,40€ bei einem gewerblichen Händler per Sofortkauf ersteigert und sofort bezahlt. Dieser verweitert die Herausgabe des Gerätes:
---8<---
[...]
wir müssen leider als Verkäufer diese Bestellung stornieren. Aufgrund eines Systemfehlers in Vergangenen Wochenende kam es zu Irrtum. Bitte entschuldigen Sie vielmals. Jeder Mensch weiß, dass man ein Notebook im Wert von ***€ nicht für ***€ kaufen kann.

*** wurde bereits Heute Morgen informiert.

Sollten Sie mit der Stornierung nicht einverstanden sein, so dann geben Sie mir bitte Bescheid. Wir werden dann Rechtlich diesen Irrtum anfechten.
[...]
---8<---

Ich bin der Ansicht, daß ich im Fall einer Anfechtung seitens des Verkäufers einen Schadenersatz gem. § 122 BGB geltend machen kann, selbst wenn er wegen Irrtums anfechten sollte (§ 119 BGB).
Andererseits gibt es ein BGH Urteil (VIII ZR 79/04), was mich unschlüssig sein läßt.

Frage: Kann ich meinen Anspruch geltend machen, sofern ich eine angemessene Frist für Übergabe und Übereignung der Kaufsache setze?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema:
Verkäufer wg. ersteigert verweigert
26.09.2011 | 16:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten vom Aktionen wie folgt beantworten:

Sie haben dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer einen wirksamen geschlossenen Vertrag nicht wirksam angefochten hat und sich mit der Erfüllung in Verzug befindet.

Der Wert des Macbooks liegt nach Internetangaben zwischen 2.499.- und 2.799.- €. Ihr Kaufpreis beträgt 7.40 €.



Die Frage, ob hier ein rechtlich beachtlicher Irrtum auf Seiten des Verkäufers vorliegt, der möglicherweise zur Anfechtung berechtigt, muss hier angesichts der erheblichen Differenzen zwischen dem Kaufpreis (7.40) und dem Wert der Ware (>2.000.-) angenommen werden, vergleiche dazu LG Köln, Urteil vom 30.11.2010, Az. 18 O 150/10.

Die Firma war damit zur Anfechtung berechtigt.

Allerdings ist fraglich, ob überhaupt schon eine Anfechtungserklärung vorliegt.
Wenn tatsächlich geschrieben worden ist, der Irrtum würde rechtlich angefochten werden, wenn Sie mit der Stornierung nicht einverstanden seien, dann kann dies nur ausgelegt werden dahingehend, dass Ihnen ein Angebot auf Stornierung unterbreitet wird. Falls Sie dieses Angebot ablehnen würden, würde eine Anfechtung wegen Irrtums erfolgen.

Da eine Anfechtungserklärung eine einseitige Willenserklärung ist, die bedingungsfeindlich ist, kann die E-Mail wohl noch nicht als Anfechtungserklärung angesehen werden.

Eine Anfechtungserklärung abzugeben, wäre aber bereits in der E-Mail möglich gewesen,so dass eine zukünftig erfolgte Erklärung nicht mehr als " ohne schuldhaftes Zögern" i.S.d. § 121 BGB angesehen werden könnte.

Sie sollten daher den Erfüllungsanspruch geltend machen und darauf hinweisen, dass bislang eine wirksame Anfechtung noch nicht vorliegt, und eine solche nicht mehr nachgeholt werden kann, weil verspätet.

Mit freundlichen Grüßen




Bewertung des Fragestellers 2011-09-28 | 08:13


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-09-28
4,6/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht