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Hallo Rechtsanwälte,
ich habe eine Dummheit begangen und benötige einen kleinen rechtlichen Ratschlag wie ich mich weiter zu verhalten habe.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe im Dezember 2010 eine Goldmünze bei eBay verkauft, hierfür habe ich ein Bild verwendet, welches nicht mir gehört hat. Dies blieb leider nicht unbemerkt, woraufhin mein Angebot bei eBay gelöscht wurde. Einige Zeit später erhielt ich auch Post des Geschädigten per Einschreiben: Eine Abmahnung und eine Strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Zusätzlich forderte der Geschädigte einen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro. (Der Wert der Münze dürfte zwischen 500 und 600 Euro liegen).
Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung habe ich Unterschrieben, dabei allerdings den Satz mit der Verpflichtung zum Schadensersatz von 300 Euro gestrichen, und umgehend zurück geschickt (Selbstverständlich war die Frist eher drängend). In einer Erklärung versicherte ich, dass ich dieses betreffende Bild nur für eBay und nur für die Dauer der Auktion verwendet habe (Auktion dauerte sieben Tage). Des Weiteren Entschuldigte ich mich und sah mein Vergehen ein. Allerdings empfand ich 300 Euro Schadensersatz für übertrieben und habe eine Zahlung von 120 Euro zugesichert (meine Berechnung: 60 Euro Lizenzgebühr + 100% Straflizenz = 120 Euro). Diese 120 Euro habe ich ebenfalls umgehend Überwiesen, da mir meine Schuld bewusst ist/war.
Im Schreiben vom Dezember bezieht sich der Geschädigte auf Lizenzverletzung und würde den Schadensersatz errechnen mittels Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing. Ebenfalls erwähnte der Geschädigte ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2007 (Aktenzeichen 142 C 553/06) in dem das Gericht entschieden hatte, dass der Lizenzschaden pro Lichtbild im privaten Bereich 450 Euro beträgt.
Nun habe ich heute 09.02.2011 einen Brief bekommen, in welchem der Geschädigte den Eingang meiner Unterlassungserklärung bestätigt, allerdings weiterhin auf der Forderung von 300 Euro besteht. Also abzüglich meiner gezahlten 120 Euro noch 180 Euro. Sollte ich nicht bis zum 14.02.2011 zahlen, würde der Geschädigte einen Anwalt beauftragen den Klageweg zu beschreiten.
Nun meine Fragen:
Ist diese Forderung gerechtfertigt? Sprich, sollte ich besser die geforderten 180 Euro zahlen? Könnte ich, sofern der Geschädigte doch noch einen Anwalt einschaltet, dazu genötigt werden auch noch den Anwalt des Geschädigten zu zahlen? Oder sollte ich einfach nicht reagieren, in der Hoffnung der Geschädigte ist mit den bereits geleisteten 120 Euro zufrieden? Oder vielleicht auf das Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 58/08 berufen in welchem 40 Euro Schadensersatz angesetzt wurden?
Ach ja, bei dem Geschädigten handelt es sich um einen gewerblichen eBay Nutzer.
Besten Dank schon mal für die Mühen.
Antwort geschrieben am 09.02.2011 19:41:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Es trifft zu, dass inzwischen zahlreiche Gerichte für die unbefugte Nutzung von Produktbildern die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung heranziehen. Die Betonung liegt aber auf „Ausgangspunkt" und auf „Schätzung". Das bedeutet, dass eine schematische Anwendung der MFM-Empfehlungen (z. B. 450 Euro pro Bild) ausscheidet. Vielmehr muss im Streitfall das Gericht bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). So können bestimmte Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze eines an sich einschlägigen Tarifs liegt.
Solche Umstände des Einzelfalls sind insbesondere:
- Art der Nutzung (privat oder gewerblich)
- Dauer und Häufigkeit der Nutzung
- Qualität des Bildes (Amateuraufnahme oder professionelles, womöglich bearbeitetes Foto)
- ggf. Größe des Bildes
Ausgangspunkt muss auch immer die Frage sein, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Der Wert des beworbenen Produktes ist hierbei nicht entscheidend.
Leider schreiben Sie nicht, ob Sie das „geklaute" Foto im Rahmen einer privaten oder einer gewerblichen eBay-Auktion verwendet haben. Denn die MFM-Empfehlungen enthalten keine Honorarempfehlungen für private Nutzer. Darauf hat auch das Brandenburgische OLG in dem von Ihnen zitierten Urteil verwiesen. So hat es einen Betrag von 20 Euro (40 Euro inkl. 100 % Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung) als angemessene Lizenzgebühr für die Verwendung eines professionellen Produktbildes angesehen, welches unberechtigt für den privaten Verkauf im Rahmen einer Internetauktion verwendet wurde.
Dem ebenfalls von Ihnen zitierten Urteil des AG Köln (450 Euro) dürften ganz andere Umstände zugrunde gelegen haben als in Ihrem Fall. Denn das Gericht ging dort von einer Nutzungsdauer des Produktfotos von 90 Tagen im Rahmen eines von der Beklagten betriebenen eBay-Shops aus.
Sofern Sie das Foto aber, wie das üblicherweise der Fall ist, nur ein paar Tage genutzt haben und es sich zudem dabei um eine einmalige und private Auktion gehandelt hat, erscheinen mir fiktive Lizenzkosten von 150 Euro (300 Euro) deutlich überzogen. Unter solchen Umständen sollten Sie überlegen, das Risiko einzugehen, verklagt zu werden. Wenn der Anspruchsteller dann gut beraten wäre, würde er einsehen, dass er mit den von Ihnen bereits bezahlten 120 Euro an fiktiven Lizenzkosten gut bedient ist, und von einer Klage absehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Tätigkeit können Sie sich gerne per E-Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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