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Hallo,
ich habe bei eBay vor fünf Tagen meinen alten SONY Laptop eingestellt, als Auktion.
Im Lauf der Auktion hat mich ein Kaufinteressent angeschrieben und wir haben einen Sofort-Kaufen Preis in Höhe von 800,00 € ausgemacht.
Ich habe also das eBay Angebot zurückgezogen und alle Gebote gestrichen, und dann mit dem Kaufinteressenten alles weitere besprochen.
Daraufhin habe ich das Gerät dann versendet.
Einen Tag später kam dann eine Nachricht vom derzeit höchstbietenden, der ein Höchstgebot i. H. v. 467,00 € abgegeben hat (das aktuelle Gebot betrug 423,00€), dass er meine bankdaten haben möchte, um die 423,00€ überweisen zu können, da zwischen mir und ihm ein Kaufvertrag zu Stande kam.
Ist das korrekt?? Obwohl ich das Gerät jemandem verkauft habe und deshalb die Gebote gestrichen habe? Bin ich schadensersatzpflichtig oder kam kein Kaufvertrag zu Stande?
Antwort geschrieben am 02.06.2011 22:51:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Sie mit dem Interessenten, der Ihnen 800,00 EUR geboten hat, wohl einen gültigen Kaufvertrag geschlossen haben. Insofern ist das Abschicken der Ware nicht zu beantstanden.
Fraglich ist, wie das Schicksal der "normalen" Auktion zu bewerten ist.
Bei den sog. Ebay-Auktionen handelt es sich streng-juristisch nicht um Auktionen im Rechtssinne. Vielmehr stellt das Einstellen des Artikels eine vorweggenommene rechtsverbindliche Annahme dar. Der Verkäufer erklärt verbindlich die Annahme des höchsten Gebotes bei Ablauf der Auktionszeit. Zu beachten sind bei der Auslegung der Erklärungen auch die Ebay-Regeln und Grundsätze, namentlich die AGB von Ebay.
Zunächst einmal ist wichtig, ob Sie einen berechtigten Grund für die Beendigung der Auktion hatten (siehe §§ 10, 11 AGB-Ebay).
Ferner differenziert eBay wohl zwischen Auktionen, die eine Laufzeit von mehr als 12 Stunden haben und Auktionen, bei denen die Restlaufzeit geriner als 12 Stunden ist. Bei Angeboten, die eine Restlaufzeit von weniger als 12 Stunden haben, sieht Ebay weitere Einschränkungen vor (siehe hier: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html).
Aber ich gehe davon aus, dass Ihr Angebot ohnehin noch eine längere Laufzeit als 12 Stunden hatte.
Nach alledem kommt es darauf an, ob Sie einen zur Beendigung berechtigenden Grund hatten oder nicht.
Allein die Tatsache, dass Ihnen eine sehr lukratives Angebot gemacht worden ist und Sie die Auktion deshalb vorzeitig beenden wollten, stellt keinen berechtigenden Grund dar. Ebay nennt beispielhaft die Beschädigung oder Fehler bei der Mindestpreisangabe als berechtigende Gründe.
Dem Grunde nach wäre daher das Beenden der Auktion nicht wirksam. Der Bieter hätte einen wirksamen Kaufvertrag, den Sie nicht (mehr) erfüllen können. Sie wären daher schadensersatzpflichtig.
Allerdings gehe ich davon aus, dass nach Beendigung der Auktion auf Ebay keine weiteren Angebote für Ihren Artikel abgegeben werden konnten, da Ebay ihn herausnahm. Daher ist anzunehmen, dass bei normalen Verlauf der Dinge Sie einen höheren Preis als 423,00 EUR hätten erzielen können und auch gut möglich, dass der jetzige Anspruchsteller gar nicht den Zuschlag bekommen hätte.
Außerdem wird der jetzige Anspruchsteller Schwierigkeiten haben, die unberechtigte Beendigung des Angebots zu beweisen.
Ferner wird er extreme Schwierigkeiten haben, seinen Schaden konkret darzulegen und zu beziffern. Dazu ist er aber als Anspruchsteller verpflichtet.
Daher möchte ich Ihnen abschließend raten, falls Ebay die Auktion als wirksam beendet ansieht und eine Beendigung erfolgt ist, den Schadensersatzanspruch des Bieters zu ignorieren und erst einmal abzuwarten, ob dieser seinen Anspruch weiterverfolgt und was er an Informationen und "Beweisen" zur Verfügung hat. Auf dieser Grundlage könnten Sie, wenn es denn überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte, die Sach- und Rechtslage neu überdenken. Derzeit gehe ich aber davon aus, dass der Bieter seinen Schadensersatzanspruch nicht darlegen und beweisen können wird.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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Kerem E. Türker
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Telefon: 030 / 683 20 817
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.06.2011 23:41:23
Vielen Dank für Ihre sehr gute Antwort.
EIne kleine Frage hätte ich noch: Wäre es ratsam, die Auktion bei eBay "Wiedereinzustellen", und so in einer nochmaligen Auktion dem (ehemals) Höchstbietenden die Möglichkeit zu geben, nochmals auf den Artikel zu bieten, ihn aber letzen Endes vom echten Käufer ersteigern zu lassen, oder wäre das kontraproduktiv?
Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre sehr gute Antwort.
EIne kleine Frage hätte ich noch: Wäre es ratsam, die Auktion bei eBay "Wiedereinzustellen", und so in einer nochmaligen Auktion dem (ehemals) Höchstbietenden die Möglichkeit zu geben, nochmals auf den Artikel zu bieten, ihn aber letzen Endes vom echten Käufer ersteigern zu lassen, oder wäre das kontraproduktiv?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.06.2011 10:49:27
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Zu dem von Ihnen vorgeschlagenen Vorgehen kann ich Ihnen hier nicht raten. Sie würden sich zumindest gegenüber eBay vertragsbrüchig machen.
Im Übrigen ist dieses Vorgehen bei der momentanen Sachlage meines Erachtens auch nicht erforderlich.
Warten Sie am besten mal ab, was die Gegenseite an Fakten vortragen kann und worauf Sie Ihren Ersatzanspruch stützt, um dann nochmal über Ihre weiteres Vorgehen zu entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage geholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Zu dem von Ihnen vorgeschlagenen Vorgehen kann ich Ihnen hier nicht raten. Sie würden sich zumindest gegenüber eBay vertragsbrüchig machen.
Im Übrigen ist dieses Vorgehen bei der momentanen Sachlage meines Erachtens auch nicht erforderlich.
Warten Sie am besten mal ab, was die Gegenseite an Fakten vortragen kann und worauf Sie Ihren Ersatzanspruch stützt, um dann nochmal über Ihre weiteres Vorgehen zu entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage geholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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