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Guten Tag,
ich habe als privater Käufer bei einem privaten Verkäufer einen Drucker ersteigert. Die Beschreibung war sehr kurz und lautete: "Sie bieten hier auf einen gebrauchten Canon PIXMA IP 2500 Tintenstrahldrucker. Nur 4-10 mal Benutzt. Das Gerät funktioniert 100% und ist wie neu." Als Produktfoto wurde - wie ich im Nachhinein festgestellt habe - ein Herstellerfoto verwendet.
Geliefert wurde nach fast 4 Wochen und mehreren Lieferaufforderungen ein Gerät, das zwar dem Typ entsprach und vollständiges Zubehör einschloss (Kabel etc.), das jedoch starke Verschmutzungen und zahllose Gehäusekratzer aufwies und dessen beiden Druckerpatronen zu 70% bzw. zu 95% geleert waren. Dies alles habe ich foto-dokumentiert.
Meine Kaufentscheidung fußte maßgeblich auf der Angabe "Funktioniert 100% und ist wie neu". Die leere Farbpatrone machte ein farbiges Drucken zunächst unmöglich und die erheblichen Gebrauchsspuren und Verschmutzungen waren stärker ausgeprägt, als bei meinem 5 Jahre alten Drucker.
Der Verkäufer hat zwar jede Form der Gewährleistung ausgeschlsosen ("Das ist eine privat Auktion,daher keine Garantie und Rückgabe möglich!!!") - m.E. mangelt es der Ware jedoch an der vereinbarten Beschaffenheit.
Ich habe den Verkäufer unter Fristsetzung aufgefordert, eine Ware zu liefern, die der Beschreibung entspricht. Dem konnte er nicht nachkommen. Deshalb trat ich vom Kaufvertrag zurück und forderte ihn auf, den Kaufpreis und alle vergeblichen Aufwendungen (Postanfahrt, Porto etc.) zu erstatten und einen Schadenersatz zu leisten, da ich den Drucker beruflich benötige und deshalb ein (teurerer) Ersatzkauf nötig ist. Bei letzterem habe ich mich am Angebotspreis eines Onlineshops orientiert, der nach meiner Recherche im Moment das günstigste Angebot hat. Auch habe ich von dem dort offerierten Kaufpreis pauschal 30% abgezogen, da dieses Gerät ja tatächlich fabrikneu ist und ich ursprünglich "nur" ein fast neues Gerät gekauft hatte.
Dem Verkäufer bot ich an, bei Voraus-Ersatttung der Rücksendekosten, den Artikel sofort zu retournieren.
Meine Aufrechnung lautet:
# Kaufpreis-Erstattung: 12,90 €
# Versandkosten-Erstattung: 6,00 €
# Paketabholung per PKW (10 km/30min): 2,50 €
# Aufwendung für das Rücktrittsschreiben (inkl. Postfahrt etc.): 9,35 €
# Ersatzkauf (70% von 50€): 34,97 €
# Versandkosten Ersatzkauf: 4,90 €
# Rücksendung der mangelh. Ware: 6,90 €
# Paketablieferung (10km/30min): 2,50
= kumuliert: 79,31 €
Zwischenzeitlich bot mir der Verkäufer den Ersatz des reinen Kaufpreises an, verweigerte aber jegliche Übernahme weiterer Kosten oder Ansprüche.
Mangels ordentlicher Kommunikation durch den Verkäufer (unterschwellige Drohung etc.) und angesichts meiner Annahme, der Verkäufer hat vorsätzlich eine bewußt geschönte Artikelbeschreibung verfasst, um den Kaufpreis zu maximieren, möchte ich meine Forderung nun über das gerichtliche Mahnverfahren beitreiben.
Meine Frage(n): Kann ich dies auf Grund meiner o.a. Schilderung ohne Weiteres tun? Sind meine Foderungen überzogen? Kann ich die für diese Auskunft entstandenen Kosten auch geltend machen? Muß ich den Alternativkauf vorher abschließend getätigt haben (das Produkt ist im Moment bestellt aber nicht lieferbar)?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.11.2009 12:07:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einer vereinbarten Beschaffenheit kann sich der private Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsauschluss berufen.
Ihre Ansprüche können Sie grundsätzlich im Mahnverfahren als Schadensersatz/vergebliche Aufwendunge gem. §§ 437 Nr. 2, 280 I, III, 281/283 bzw. 284 BGB durchsetzen.
Die Kosten für des Rücktrittsschreiben sowie Rechtsberatungskosten können Sie nach Eintritt des Verzugs als Verzugsschaden geltend machen (§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, 2, § 286 BGB).
Dazu muss der sich der Verkäufer aber mit der Rückzahlung des Kaufpreises nach dem Rücktritt in Verzug befinden.
Haben Sie ihn nicht (hinsichtich der Rückzahlung des Kaufpreises [nicht erneut]) gemahnt, gerät er 30 Tage nach dem Rücktritt in Verzug.
Im konkreten Fall fallen die Kosten für das Rücktrittschreiben und der Rechtsverfolgung/Beratung (innerhalb der 30 Tage bis zum "automatischen Verzugseintritt") nicht in den Zahlungsverzug und sind damit nicht ersatzfähig.
Die anderen Positionen sind Kosten des Schadensersatzes statt der Leistung bzw. vergebliche Aufwendungen.
Bereits eingetretene Schäden können Sie ersetzt verlangen.
Wegen des bestellten aber noch nicht gelieferten Ersatzdruckers haben Sie bis zur Bezahlung einen Befreiungsanspruch (§ 257 BGB), den Sie schon jetzt geltend machen können. Dieser Anspruch wandelt sich mit Bezahlung in einen normalen Zahlungsanspruch.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben.
Nutzen Sie bei weiteren Fragen die Direktanfrage-Funktion, weil zu Ihrem Einsatz weitere Auskünfte nicht im Verhältnis stehen.
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