Antwort geschrieben am 04.02.2012 14:50:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Auch im Rahmen eines Mietvertrages behält der Vermieter als Eigentümer der Sache das Hausrecht. Der Abschluss eines Mietvertrages stellt keine Aufgabe des Hausrechtes dar (BGH, Urteil vom 03.11.1993, Az.: VIII ZR 106/93).
Das Hausrecht ist Ausdruck der Eigentümerbefugnisse nach § 903 BGB. Danach kann der Eigentümer grundsätzlich mit der Sache nach seinem Belieben verfahren und andere von jeglicher Einwirkung ausschließen.
Das Hausrecht steht dabei nicht nur Privatpersonen zu, sondern auch in privatrechtlicher Form (z.B. GmbH) organisierten Betrieben, an denen öffentliche Träger (z.B. Stadt) mehrheitlich beteiligt sind. Letzteres trifft auf den Betrieb einer Stadthalle in der Regel zu.
2. Im Rahmen des Hausrechtes kann der Eigentümer bestimmte Verhaltensweisen bei der Nutzung der Räumlichkeiten untersagen, solange dies nicht im Widerspruch zu den Regelungen im Mietvertrag steht.
In Bezug auf die E-Zigarette ist derzeit nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang diese gesundheitsschädlich sind.
Jedoch muss der Eigentümer hier nicht prüfen, ob die Kriterien der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Landesnichtraucherschutzgesetzte erfüllt sind, da er bei der Vermietung auf Basis des Zivilrechtes handelt.
Er kann daher sowohl im Mietvertrag aufnehmen, dass das Rauchen (inkl. Nutzung der E-Zigarette) während der Veranstaltung innerhalb der Räumlichkeiten untersagt ist, als auch Hinweisschilder anbringen, die deutlich dieses Verbot zum Ausdruck bringen, z.B. „Rauchen ( auch mit E-Zigarette) verboten".
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2012 15:35:11
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wenn die Vermietung in diesem Fall auf Basis des Zivilrechtes erfolgt, müssten für den Vermieter doch auch die gleichen Eingriffsbeschränkungen gelten, die private Vermieter vor den Gerichten regelmäßig (trotz Bezug auf ihr Hausrecht) scheitern läßt, auch und sogar, wenn sie per Klausel im Mietvertrag ein Verbot von "echtem" Rauchen in ihren Mietwohnungen vereinbart haben.
Hätte ein Mieter einem so weitreichenden Eingriff in seine Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte durch den Vermieter wirklich Folge zu leisten?
MfG
R.H.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wenn die Vermietung in diesem Fall auf Basis des Zivilrechtes erfolgt, müssten für den Vermieter doch auch die gleichen Eingriffsbeschränkungen gelten, die private Vermieter vor den Gerichten regelmäßig (trotz Bezug auf ihr Hausrecht) scheitern läßt, auch und sogar, wenn sie per Klausel im Mietvertrag ein Verbot von "echtem" Rauchen in ihren Mietwohnungen vereinbart haben.
Hätte ein Mieter einem so weitreichenden Eingriff in seine Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte durch den Vermieter wirklich Folge zu leisten?
MfG
R.H.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2012 16:11:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen Wohnraum-Mietverträgen und der Miete von Räumlichkeiten für Veranstaltungen.
1. Im Bereich der Wohnraummiete wiegt ein Rauchverbot deutlich schwerer, da der Wohnraum Lebensmittelpunkt des Mieters ist und eine Einschränkung seiner Nutzungsbefugnisse für ihn deutlich spürbarer ist. Zweck der Wohnraummiete ist es dabei, der privaten Lebensgestaltung dauerhaft eine sächliche Grundlage zu bieten. Dies schließt eine größtmögliche freie Entfaltung des Mieters mit ein, solange Rechte Dritter nicht betroffen sind.
Richtig ist, dass auch nach der (wohnraum-) mietrechtlichen Rechtsprechung der Mieter zum Rauchen als Teil seiner privaten Lebensführung in den Mieträumen berechtigt ist.
Dem Urteil des BGH (Urteil vom 28. 6. 2006, Az.: VIII ZR 124/05), ist jedoch zu entnehmen, dass ein im Mietvertrag vereinbartes Rauchverbot Bestand hat. Dies ist auch die zwingende Folge der Vertragsautonomie beider vertragschließenden Parteien. Dies gilt jedenfalls für individuell vereinbarte Verträge. Durch Verwendung von AGB geschlossene Verträge unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle nach §§ 308 ff BGB unterliegen, wonach sich ein Rauchverbot als unangemessene Benachteiligung oder überraschende Klausel darstellen könnte.
2. Anders dagegen stellt sich die Interessenlage bei der vorübergehenden Vermietung zu Veranstaltungszwecken dar. Denn die auferlegt Einschränkung dauert nur eine begrenzte Zeit an. Zudem kommen hier auch die Interessen Dritter ins Spiel, die ohne selbst Raucher zu sein, von etwaigen gesundheitlichen Gefahren des Rauches bzw. der E-Zigarette betroffen wären. Dem Vermieter kann es dabei nicht verwehrt werden, im Interesse dieser Gruppe entsprechende Regelungen vorzusehen oder auszusprechen.
Insofern sind eine vertragliche Klausel zum Rauchverbot auch von E-Zigaretten sowie eine entsprechende Untersagung durch Hinweisschilder m.E. rechtskonform.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen Wohnraum-Mietverträgen und der Miete von Räumlichkeiten für Veranstaltungen.
1. Im Bereich der Wohnraummiete wiegt ein Rauchverbot deutlich schwerer, da der Wohnraum Lebensmittelpunkt des Mieters ist und eine Einschränkung seiner Nutzungsbefugnisse für ihn deutlich spürbarer ist. Zweck der Wohnraummiete ist es dabei, der privaten Lebensgestaltung dauerhaft eine sächliche Grundlage zu bieten. Dies schließt eine größtmögliche freie Entfaltung des Mieters mit ein, solange Rechte Dritter nicht betroffen sind.
Richtig ist, dass auch nach der (wohnraum-) mietrechtlichen Rechtsprechung der Mieter zum Rauchen als Teil seiner privaten Lebensführung in den Mieträumen berechtigt ist.
Dem Urteil des BGH (Urteil vom 28. 6. 2006, Az.: VIII ZR 124/05), ist jedoch zu entnehmen, dass ein im Mietvertrag vereinbartes Rauchverbot Bestand hat. Dies ist auch die zwingende Folge der Vertragsautonomie beider vertragschließenden Parteien. Dies gilt jedenfalls für individuell vereinbarte Verträge. Durch Verwendung von AGB geschlossene Verträge unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle nach §§ 308 ff BGB unterliegen, wonach sich ein Rauchverbot als unangemessene Benachteiligung oder überraschende Klausel darstellen könnte.
2. Anders dagegen stellt sich die Interessenlage bei der vorübergehenden Vermietung zu Veranstaltungszwecken dar. Denn die auferlegt Einschränkung dauert nur eine begrenzte Zeit an. Zudem kommen hier auch die Interessen Dritter ins Spiel, die ohne selbst Raucher zu sein, von etwaigen gesundheitlichen Gefahren des Rauches bzw. der E-Zigarette betroffen wären. Dem Vermieter kann es dabei nicht verwehrt werden, im Interesse dieser Gruppe entsprechende Regelungen vorzusehen oder auszusprechen.
Insofern sind eine vertragliche Klausel zum Rauchverbot auch von E-Zigaretten sowie eine entsprechende Untersagung durch Hinweisschilder m.E. rechtskonform.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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