Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.12.2010 20:16:27

durch falsche Beratung der Gesetzlichen Krankenversicherung nun in der PKV

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1325
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 82 weitere Antworten zum Thema PKV.
Vor einigen Jahren bat ich meine GKV um Auskunft, wie ich während eines längeren Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland versichert sei. Antwort: wir können Sie da nicht versichern, da müssen Sie sich privat versichern. Dies ist dann auch geschehen. Nach der Rückkehr rufe ich bei der GKV erneut an und bitte um Weiterversicherung. Antwort: Sie sind derzeit privat versichert, da können wir sie nicht mehr aufnehmen. Vor einigen Tagen erfahre ich, dass die richtige Antwort gewesen wäre, dass ich während des Auslandsaufenthaltes die Mitgliedschaft ruhen lassen soll. Kann ich nun etwas tun, um die Versicherung wieder aufleben zu lassen? Die Inhalte der Telefonate zu beweisen dürfte mir ja kaum gelingen.


Antwort geschrieben am 15.12.2010 22:08:57
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie nach dem hier geschilderten Sachverhalt aus der vor einigen Jahren erteilten Auskunft heute keine Ansprüche werden herleiten könne, insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch auf Wiederaufnahme in die GKV.

Zunächst einmal haben Sie Recht, die nur mündlich erteilte Auskunft ist nicht beweisbar. Es wäre allerdings auch streitig, ob die damalige Auskunft tatsächlich falsch war, denn tatsächlich besteht im außereuropäischen Ausland in der Regel kein Versicherungsschutz, so dass der Hinweis auf eine notwendige anderweitige Vorsorge berechtigt und durchaus korrekt gewesen ist.

Nur wenn im Rahmen einer ausführlichen Beratung und auf ausdrückliche Nachfrage Ihrerseits den Versicherungsschutz nach Ihrer Rückkehr betreffend Ihnen mitgeteilt worden wäre: Kündigen Sie erstmal und wenn Sie wiederkommen, treten Sie wieder ein, wäre ansatzweise eine Haftung der KV denkbar. Dann hätte man Sie darauf hinweisen müssen, dass eine Versicherung nur unter den Voraussetzungen möglich sein wird, wie sie auch heute möglich ist, d.h. über den Weg der Pflichtversicherung. Eine Pflicht zur Versicherung in der GKV besteht bei Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sowie bei Bezug von Arbeitslosengeld.

Ich bedauere, Ihnen hier keine günstigere Auskunft geben zu können, die Rechtslage die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung betreffend ist leider recht eindeutig.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.12.2010 15:07:23

Sehr geehrte Frau RAin Lausch, Ihre Argumentation entspricht der offiziellen Lesart. Der Schutzzweck der Norm ist m.E. aber, den freiwillig in die PKV Wechselnden die Rückkehr zu versperren. Dies ist ja bei einem Auslandsaufenthalt nicht der Fall, da, wie Sie selbst ausführen, ja keine andere Wahl besteht. Wenn jetzt bei Rückkehr noch eine bestimme Konstellation vorliegt (keine Versicherungspflicht wegen Studium, und damals noch keine 3 Jahre oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfordelich waren, dann führt die Situation zur Zwangseingliederung in die PKV, was die Norm sicher nicht bewirken soll.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.12.2010 16:44:48

Sehr geehrter Fragesteller,

ich stimme mit Ihnen dahingehend überein, dass mit der vorliegenden gesetzlichen Regelung vorrangig angestrebt wird, den "GKV-Flüchtlingen" den Weg zurück zu versperren, der üblicherweise dann gewählt wird, wenn sich die GKV anstelle der PKV wieder als die finanziell günstigere Lösung darstellt. Diese Einschätzung ändert allerdings nichts daran, dass auch denjenigen, die aus anderen Gründen die Mitgliedschaft in der GKV beenden, die Rückkehr nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich ist.

Ich stimme nicht mit ihnen darin überein, dass es keinen anderen Weg gab, als die Mitgliedschaft in der GKV aufgrund des Auslandsaufenthaltes zu beenden. Hierzu habe ich gar keine Stellung genommen, denn dies war auch nicht der Inhalt Ihrer Frage. Ihre Frage betraf die (heutigen) Möglichkeiten der Rückkehr in die GKV. Ich habe allerdings bestätigt, dass über die deutsche GKV bei einem außereuopäischen Auslandsaufenthalt kein Versicherungsschutz besteht, hier also zusätzlich privat vorgesorgt werden muss. Diese private Vorsorge erfolgt z.B. regelmäßig bei Urlaubsreisen durch Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Die zusätzliche private Krankenversicherung wäre also auch bei einem Ruhen der Mitgliedschaft in der GKV notwendig gewesen.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -






So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Sozialversicherungsrecht letzten Monat:

15
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
falsche   Beratung   Gesetzlichen   Krankenversicherung   PKV