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Wie kann Ich die deutsche Staatsangehoerigkeit beantragen? Ich bin 1974 in Deutschland geboren und habe auch mein Abitur gemacht. Beide Elternteile haben eine Aufenthaltsgenehmigung und sind mittlerweile ueber 30 Jahre in Deutschland wohnhaft. Ich wohne momentan im Ausland, bin aber noch in Deutschland gemeldet.Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.10.2009 06:20:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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die Voraussetzung einer Einbürgerung auch in Ihrem Fall sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
2. Seit 8 Jahren muss ein gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland bestehen.
3. Der Lebensunterhalt muss allein ohne Sozialhilfe oder ALG II bestritten werden
4. Ausreichende Deutschkenntnisse
5. Ausreichende Kenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung
6. Keine Verurteilung wegen einer Straftat.
7. Bekenntnis zur freiheitliche demokratischen Grundordnung
8. In der Regel Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit.
Sie müssen einen Antrag bei der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen, die Sie bei der Gemeinde erfahren, in welcher Sie gemeldet sind. Dort erhalten Sie die notwendigen Anträge, die ausgefüllt mit Anlagen einzureichen sind.
Ob die Voraussetzungen allerdings erfüllt sind, vermag ich nur an Hand Ihrer Kurzdarstellung nicht abschließend beurteilen. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass Sie derzeit im Ausland wohnen, wird Erklärungsbedarf bestehen. Hinsichtlich des geforderten Aufenthaltes kommt es darauf, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Dazu werden voraussichtlich Erklärungen notwendig, z.B. dass es sich nur um einen kurzen Aufenhalt aus beruflichen Gründen handelt.
Einen Anspruch auf Einbürgerung wegen Ihrer Geburt in Deutschland haben Sie hingegen nicht, da Sie bereits 1974 geboren wurden. Die oben genannten Antragsvoraussetzungen müssen daher gegeben sein. Die Voraussetzungen werden jeweils durch die Behörde geprüft, wobei hinsichtlich der einzelner Punkte ein gewisser Ermessenspielraum der Behörde gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwätlin
Sylvia True-Bohle
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