Antwort geschrieben am 27.01.2011 21:15:47
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Es gibt tatsächlich drei Werte bei der Berechnug der Blutalkoholwerte: zuerst Entnahmewert(Blutalkoholwert zur Zeit der Entnahme) 1,19,
dann Mindestblutalkoholwert
und schließlich zuletzt Maximalblutalkoholwert(1,76).
Zurückgerechnet wird auf die Zeit des Unfalls. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass Alkohol mit dem Abbau erst zwei Stunden nach dem Trinkende beginnt. Haben Sie der Polizei vom Trinkende nichts erzählt, so muss sie von 1,19 Promille ausgehen. Wenn Sie gesagt haben, wann Sie mit dem Trinken aufgehört haben und dies mehr als zwei Stunden vor dem Unfall lag, dann können Ihnen noch zusätzlich auf 1,19 + 0,15 Promille (stündlich 0,1 Promille) dazugerechenet werden.
Bei Unfällen spielt nur der Mindestblutalkoholwert eine Rolle. Der Maximalblutalkoholwert spielt eine Rolle bei erheblichen Delikten, wenn es um Frage der Schuldunfähigkeit geht.
Sie können nicht gleichzeitig auf dem Unfallort und in einem Krankenhaus gewesen sein. Es wird auf die Unfallzeit zurückgerechnet.
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