Kläger bezieht sich auf eine Rechnung von
2007 und eine von Mitte 2010.
Zusätzlich existiert eine weitere von Anfang 2010
die vom Kläger nicht angeführt wird.
Die Rechnungen beziehen sich auf den identischen
Leistungsgegenstand.
Es gibt keine Hinweise , auch nicht im Schriftverkehr , auf Stornierungen.
Jede steht für sich im Raum.
Welche ist gültig ?
Antwort geschrieben am 14.02.2011 14:41:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ohne Kenntnis der Klageschrift und den darin gestellten Anträgen kann man aus der Ferne nicht konkret sagen, welche Rechnung nun gelten soll und ob die Forderung des Klägers berechtigt ist oder nicht. Es gibt vorliegend zwei Möglichkeiten:
Der Kläger bezieht sich auf zwei Rechnungen (aus 2007 und 2010), denen jeweils eine eigene Forderung zugrunde liegt. Hier muss dann geprüft werden, ob die einzelnen Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind oder nicht. Für die Rechnung aus 2007 muss zusätzlich geprüft werden, ob nicht bereits Verjährung des Anspruchs eingetreten ist. Angenommen, die Ansprüche des Klägers wären berechtigt, dürften beide Rechnungen ihre Gültigkeit haben.
Die andere Möglichkeit ist die, dass sich beide Rechnungen auf eine einzige Leistung beziehen. Hier ist dann zu prüfen, warum zwei Rechnungen gestellt wurden bzw. warum die erste Rechnung nicht storniert wurde. Erst dann wird man in Erfahrung bringen können, welche Rechnung nun gelten soll.
Für beide Fälle gilt aber, dass die Klage wohl erfolgreich sein wird, wenn die Ansprüche tatsächlich bestehen.
Wenn die Forderung aus der Rechnung von Anfang 2010 nicht in der Klage geltend gemacht wurde, muss davon ausgegangen werden, dass diese für die streitgegenständliche Angelegenheit erst einmal nicht relevant ist.
Sie sollten die Klageschrift und die Rechnungen einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Ohne Durchsicht dieser Unterlagen ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Gerne bin ich bereit, diese Angelegenheit im Rahmen einer Mandatserteilung zu übernehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2011 15:08:15
Danke für die superschnelle Beantwortung.
Die Rechnungen beziehen sich alle nur auf eine
Leistung - das zur Erhärtung - wird mit der
Beschreibung und dem Lieferscheinbezug dokumentiert.
Rechnungen sind ja bekanntlich verbriefte Forderungen, die abgetreten und gehandelt werden
können.
Ich war der Auffassung , daß sie damit den Charakter von Wertpapieren tragen können und mit
der entsprechenden Sorgfalt zu erstellen sind.
Kommt unter diesen Betrachtung eine Ungültigkeit der Rechnungen in Frage ?
Damit würde der Klage erst einmal die Forderung
fehlen.
Dies ist in dieser Rechtsauseinandersetzung nur
ein Nebenkriegsschauplatz , den ich natürlich
nutzen möchte.
Danke für die superschnelle Beantwortung.
Die Rechnungen beziehen sich alle nur auf eine
Leistung - das zur Erhärtung - wird mit der
Beschreibung und dem Lieferscheinbezug dokumentiert.
Rechnungen sind ja bekanntlich verbriefte Forderungen, die abgetreten und gehandelt werden
können.
Ich war der Auffassung , daß sie damit den Charakter von Wertpapieren tragen können und mit
der entsprechenden Sorgfalt zu erstellen sind.
Kommt unter diesen Betrachtung eine Ungültigkeit der Rechnungen in Frage ?
Damit würde der Klage erst einmal die Forderung
fehlen.
Dies ist in dieser Rechtsauseinandersetzung nur
ein Nebenkriegsschauplatz , den ich natürlich
nutzen möchte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2011 15:40:44
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst will ich klarstellen, dass nur Forderungen abgetreten werden können, aber keine Rechnungen. Wahrscheinlich hatten Sie das aber auch so gemeint.
Welche Anforderungen eine Rechnung erfüllen muss, finden Sie in § 14 IV UStG. Eine nicht korrekte Rechnungsstellung nach dieser Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass die Forderung nicht besteht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Rechnung vom Finanzamt nicht als solche anerkannt wird. Ggf. wären die fehlerhaften Rechnungen zu stornieren und - soweit zulässig - neu auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst will ich klarstellen, dass nur Forderungen abgetreten werden können, aber keine Rechnungen. Wahrscheinlich hatten Sie das aber auch so gemeint.
Welche Anforderungen eine Rechnung erfüllen muss, finden Sie in § 14 IV UStG. Eine nicht korrekte Rechnungsstellung nach dieser Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass die Forderung nicht besteht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Rechnung vom Finanzamt nicht als solche anerkannt wird. Ggf. wären die fehlerhaften Rechnungen zu stornieren und - soweit zulässig - neu auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
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