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Frage geschrieben am 31.03.2010 08:01:47

drängeln auf der Autobahn

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1697
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Autobahn.
Hallo zusammen,

kurze Schilderung des Ereignis auf der Autobahn. Ich fur auf der Autobahn im fliessenden Verkehr und auf dder linken Spur hinter ca. 6-7 Autos, da rechts LKW waren. Mit genügend Abstand zum Vordermann hatte ich plötzlich einen Drängler hinter mir der öfters immer wieder bis auf 3-4 meter auffuhr und in Manier eines Formel 1 Fahrer links rechts Schlängerer machte um mir zu zeigen " fahr weg" nur hätte ihn das alles gar nichts genützt da vor mir soviele Autos waren und man zu diesem Zeitpunkt nur max 100km/h fahren konnte.

Nach ca. 2 km als der Verkehr wieder etwas nachließ, konnte ich wieder frei fahren und fuhr konstant 150km/h und überholte einen Lkw. Nach dem Überholvorgang fuhr ich noch auf der linken Fahrspur und bemerkte wie genannte " Drängler " erneut sehr schnell auf meinen Wagen aufgeschlossen und das waren ungelogen weniger als einen halben Meter- ich konnte im Rückspiegel weder Kennzeichen noch seine Abblendlichter sehen. Sehr extreme Situation und dazu kam noch das er erneut wieder diese links rechts Provokanten Manöver an den Tag legte und mich genötigt hat um mir zu zeigen das ist seine Fahrbahn. Und ich betone das dies alles bei ca 150km/h passierte. Durch sein ruckartiges Fahrverhalten dicht hinter mir hat er sein Auto nicht mehr unter Kontrolle gehabt und kam ins schleudern und landete auf dem Grünen neben der Standspur.
Nun gab er bei der Polizei an, das ich vor dem LKw rausgezogen bin und er wegen einer Vollbremsung ins schleudern kam.
Das ist schlicht weg gelogen, da zu diesem Zeitpunkt kein Auto vor oder neben mir war. Der Überholvorgang mit dem LKw war schon längs abgeschlossen. Nun hat er durch das schleudern eine angebliches Schleudertrauma und ich betone das er bei der Polizei angegeben hat das er sich mehrmals gedreht hat was auch gelogen ist, denn wie beschrieben ist sein Heck nach links ausgebrochen und ist so über denn rechten und Standstreifen auf dem grünen mit dem der Motorhaube leicht in Fahrtrichtung geschleudert. Er hat sich nie komplett um 360grad gedreht wie er behauptet.

Nun mein Frage:

Wie sieht der Sachverhalt für mich aus ? Sollte ich mir einen Rechtsanwalt nehmen, da ich auch nicht Rechtsschutzversichert bin.

Danke ihnen für ihre Antworten


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.03.2010 10:03:54
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern hier zunächst nur zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie und Ihren Versicherer geltend gemacht werden, ist es gerade mit Blick auf die Kostensituation nioch nicht erforderlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn die Frage ob -und wenn ja in welchem Umfang- Ihr Versicherer eine (Teil-)Schuld an dem Schadensereignis bei Ihnen sieht, ist ohnehin allein dessen Entscheidung.

Macht der Unfallgegner Ansprüche bei Ihrem Versicherer geltend, wird dieser Ihren Verursachungsbeitrag ohnehin kritisch prüfen und Ihnen die Gelegenheit zu Stellungnmahme geben. Da natürlich jeder Versicherer bemüht ist, unberechtigte Ansprüche vollumfänglich abzuwehren, ist damit zu rechnen, dass Ihr Versicherer die Ansprüche der Gegenseite ohne weitere Beweismittel zurückweisen wird.

Erst wenn ein Bußgeld- oder gar Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wird, indem Sie als Beschuldigter geführt werden (ob das bereits der Fall ist, kann ich Ihrer Schilderung derzeit noch nicht sicher entnehmen),sollten Sie sich umgehend anwaltlicher Hilfe bedienen. Denn nur ein Anwalt erhält Akteneinsicht und kann Sie zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung umfänglich über die Sachverhaltsschilderung der Gegenseite informieren.

Im Falle eines Strafverfahrens, etwa nach § 142, § 315 b oder § 315 c StGB droht im Fall einer Veruteilung oder aich nur der Einstellung anch § 153a StPO zudem der Verlust des Versicherungsschutzes und damit ein finanzielles Wagnis, so dass Sie die Sie entlastenden Tatsachen von Beginn an durch einen Anwalt vor dem Hintergrund vollständiger Aktenkenntnis zielgerichtet vortragen sollten. Nach Ihrer Schilderung haben Sie das Unfallgeschehen nicht verantwortet. Das sollte im Falle eines Ermittlungsverfahren gegen Sie so auch fachkundig vorgetragen werden um Verdachtsmomente, die sich aus der Aussage der Gegenseite ergeben können sogleich zielgerichtet zu entkräften.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


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