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Frage geschrieben am 02.10.2009 16:46:14

double opt in

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1063
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

wir haben von einem Adresshändler eine flatrate für Adressen erworben, darunter angeblich "double opt in"-geprüfte Email-Adressen, was für uns besonders wichtig war. Nun zeigt sich, dass ein Großteil der email-Adressen (ca. 80%) fingiert sind, von double opt-in kann zudem wohl nur in den seltensten Fällen gesprochen werden.

Frage 1: Welche Möglichkeit habe, den Vertrag rückgängig zu machen?
Frage 2: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, dem Anbieter die Werbung mit "double opt in" zu untersagen?

Mit guten Wünschen

Andreas Christoph


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.10.2009 17:18:28
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben einen Kaufvertrag geschlossen, wobei Ihnen bestimmte Eigenschaften beim Kauf zugesichert worden sind. Wenn - wie Sie sagen - diese Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen, können Sie sich auf die Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte berufen. Das Gewährleistungsrecht sieht auch das Recht zu Rücktritt vor. Dieses Recht können Sie allerdings nur dann ausüben, wenn Sie dem Verkäufer der Liste eine angemessene Frist zur Nacherfüllung/Nachbesserung setzten und innerhalb dieser Frist eine Nacherfüllung oder Nachbesserung nicht erfolgt. Von daher ist Ihnen zu empfehlen, dem Verkäufer schriftlich die Mängel anzuzeigen und ihm gleich eine Frist zu setzen. Verstreicht diese ungenutzt, so können Sie dann den Rücktritt erklären und den Kaufpreis zurückfordern.

Dem Verkäufer kann Werbung dann untersagt werden, wenn sie unlauter ist. In Betracht käme hier Unlauterkeit nach § 5 UWG, wenn die Angaben des Verkäufers tatsächlich nicht wahr sind. Die Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der die Unlauterkeit behauptet. Es käme hier zunächst die Möglichkeit der Abmahnung in Betracht, sodann die der Unterlassungsklage. Wenn Sie Mitbewerber sind, können selbst oder durch einen Anwalt die Abmahnung aussprechen lassen. Sind Sie nicht Mitbewerber, so können Sie die Praktiken bspw. der vzbv melden, die dann als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 UWG die Abmahnung vornimmt, wenn Sie begründet erscheint.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.10.2009 17:43:47

Sehr geehrter Herr Scholz,

Danke für die rasche Antwort. Ich werde also den Rechnungsbetrag anweisen müssen. Aber welche Fist ist angemessen, wenn von etwa email-50.000 Adressen rund 40.000 fingiert sind - obwohl mündlich wie schriftlich mehrfach für die einwandfreie Qualität der email-Adressen gebürgt wurde. Für mich ist dies schlicht Betrug oder Täuschung...

Mit besten Wünschen

Andreas Schlunk


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.10.2009 20:22:39

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Information, dass Sie bislang den Kaufpreis nicht gezahlt haben.

Dann nämlich können Sie die Zahlung solange zurückhalten, bis die geschuldete Leistung - nämlich einwandfreie Adressen - seitens des Verkäufers erbracht ist. Solange dies nicht der Fall ist, machen Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB geltend. Dies am Besten schriftlich.

Als Frist brauchen Sie keine längere als zehn Tage setzen. Nennen Sie das Datum des letzten Tages der Frist.

Das Gesetz sieht vor, dass der erfolglose zweite Versuch der Nachbesserung/Nacherfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA

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double opt in | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-10-04
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