Antwort geschrieben am 02.06.2010 22:20:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 751
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 8 ff StAG kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangt werden. § 10 Abs. 1 Nr. StAG sieht bei einer Einbürgerung vor, dass die ausländische Staatsangehörigkeit abgelegt werden muss. Bei einer Einbürgerung ist daher die doppelte Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht möglich.
Eine Ausnahme besteht nach § 12 StAG wenn
- die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.
Dies wird angenommen, wenn
- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
- der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
- der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
- dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
- der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
Nach § 12 Abs. 2 wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Insoweit sind die genannten Ausnahmen abschließend. Die früher geltenden Regeln, wonach Aussiedler/Spätaussiedler die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes behalten durften, besteht nicht mehr.
Da nach meiner Kenntnis das russische Recht ebenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit ausschließt, wird es schwierig werden beide Staatsangehörigkeiten Ihrer Frau zu erhalten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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