Antwort vom
21.07.2006 | 18:35
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 10 I Nr. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz ist Voraussetzung der Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Ausnahmsweise jedoch ist gem. § 12 StAG die Beibehaltung geduldet.
Zusammengefasst bestimmt § 12 StAG, dass die Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft geduldet wird, wenn aus irgendeinem Grunde, der in der Sphäre des ausländischen Staates liegt, eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht möglich, nur schwerlich möglich oder nur unter großen nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Nachteilen möglich wäre. Genauso gilt dies, wenn Ihre Bekannte aus besonderen politischen Gründen als Flüchtling anerkannt ist oder eine Niederlassungserlaubnis aufgrund besonderer politischen Interessen der Bundesrepublik hat.
Darüber hinaus besteht auch kein völkerrechtliches Abkommen über die Mehrstaatigkeit mit Serbien und Serbien ist auch nicht Mitglied der EU. Daher dürfte eine Beibehaltung der serbischen Staatsangehörigkeit unwahrscheinlich, ist aber eine Frage des Einzelfalles, da entscheidend ist, ob die Entlassung aus der serbischen Staatsbürgerschaft möglich ist.
§ 12 StAG lautet:
StAG § 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden
hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis
eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf
unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der
Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559)oder eine nach Maßgabe des §
23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.
(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüssen.
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
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