27.07.2012 | 15:36
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Gemäß §
11a Abs.2 SGB II sind als Einkommen NICHT zu berücksichtigen, Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach §
253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
§ 253 BGB lautet wie folgt:
1. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
2. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahlt worden sind, sind daher NICHT als Einkommen zu berücksichtigen.
Die von der Gegenseite gezahlte Entschädigung in Höhe von 1000,00 EUR beruht zwar nicht auf einer Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsbeschädigung, noch auf einer Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, allerdings aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben auf einer Verletzung des PERSÖNLICHKEITSRECHTS.
Die zivilrechtliche Rechsprechung billigt ein Schmerzensgeld auch zu, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20.12.2010- L19 AS 1166/10 B ER entschieden, dass eine Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Leistungen nach dem SGB II nicht anzurechnen ist, soweit es sich um eine billige Entschädigung handelt.
In diesem Fall hatte der Betroffene eine Entschädigung wegen Nichteinstellung als Behinderter erhalten, die vom Jobcenter auf seine Leistungen vollumfänglich angerechnet wurde.
Meines Erachtens darf das Jobcenter die gezahlte Entschädigung nicht anrechnen, soweit es sich hierbei um eine „billige Entschädigung" handelt.
Was man unter „billige Entschädigung" zu verstehen hat, lässt sich
§ 15 AGG entnehmen.
Nach
§ 15 Abs.2 AGG sollte die Entschädigung 3 Monatsgehälter nicht übersteigen.
Sollte also eine Anrechnung durch das Jobcenter erfolgen, sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Abschließend weise ich Sie daraufhin, dass meine Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen, die die Beratung durch einen Kollegen vor Ort nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin