wie kann ich als Beamter im Schuldienst von NRW gegen eine dienstliche Beurteilung vorgehen, die sich bereits seit etwa 8 Wochen in meiner Personalakte befindet und die neben zahlreichen Rechtschreibfehlern Wertungswidersprüche und Falschaussagen beinhaltet und zudem unvollständig ist? Bisher habe ich nichts gegen dieses Zeugnis unternommen, da ich mir über die negativen Auswirkungen nicht im Klaren war. Die Note ist nämlich im Grunde genommen sehr gut und eröffnet alle Chancen auf eine erfolgreiche Bewerbung. Dies kann man von dem Text jedoch nicht sagen. Dieser widerspricht in seinen Beschreibungen der Abschlussnote deutlich und ist auch in sich selbst unschlüssig. Nach meinen Recherchen gibt es nach Eingang der Beurteilung in die Personalakte nur noch die Möglichkeit der Gegendarstellung (die nichts bringt), der Dienstaufsichtsbeschwerde (die auch nichts bringt) und der Klage (die ich eigentlich nicht für Situationsangemessen halte). Nun habe ich noch festgestellt, dass §89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG die Möglichkeit eröffnet, falsche Einträge in der Personalakte ganz löschen zu lassen. Jetzt meine Frage: Kann unter Anwendung dieses § auch eine dienstliche Beurteilung vollständig gelöscht werden? In Nr. 2 wird dies - allerdings für einen anderen Sachverhalt - ausdrücklich ausgeschlossen. Falls diese Möglichkeit der Tilgung bestehen sollte, würde ich auch gern wissen, ob ich dies formlos bei meinem Dienstvorgesetzten beantragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 30.08.2011 23:10:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen (auch wenn die dienstliche Beurteilung kein solcher Verwaltungsakt nach der herrschenden Rechtsprechung ist, so gilt dieses auch erst recht bei lediglich vorbereitenden Maßnahmen wie einer dienstlichen Beurteilung). Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
Aber wenn Ihnen allein damit noch nicht gedient ist, so gilt Folgendes:
Eine Beseitigung der dienstlichen Beurteilung ließe sich nach meiner ersten Einschätzung nur auf dem Klagewege erreichen, sofern die Behörde nicht von sich aus tätig werden sollte.
Andere Möglichkeiten sehe ich nicht, insbesondere nicht eine entsprechende Anwendungsmöglichkeit der Regelung des § 89 LBG NW (analog).
Denn dazu fehlt es zumindest an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes, der eben genannten Norm.
Meines Erachtens wäre es aber wegen der doch guten Note nicht förderlich, wenn die dienstliche Beurteilung ganz verschwindet, insbesondere wenn es eine Regelbeurteilung ist, da es negativ für die Zukunft auswirken könnte.
Anderes gilt vielleicht bei einer Anlassbeurteilung, z. B. zur Vorbereitung einer Beförderung, wenn Sie da nicht zum Zuge gekommen sein sollten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.08.2011 23:23:38
herzlichen Dank für die schnelle Antwort
herzlichen Dank für die schnelle Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.08.2011 09:02:06
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, gern geschehen. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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