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diebstahl auf d. arbeitsplatz


14.04.2012 12:13 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

ein ehem. mitarbeiter (zuerst vollbeschäftigt, anschl. auf rentenbasis, 400€)die restl. wir mitarbeiter und geschäftl. haben ihn vetraut und
respektiert.
er und ein junggeselle besaßen jeweils einen
werkstattschlüssel. letztes jahr (2011) berkte
ich dass in der werksatt sachen (materiallien und
werkzeug) verschwanden sowie auch auf den baustellen.
mir war bekannt dass unser algeselle (rentner) viel nebenher arbeitete und da ist mein verdacht sofort auf ihn gefallen.
einige geklaute sachen wurden zwischenzeitl. von
wissende mitarbeiter bestätigt. ich habe das werkstattschloß gewechselt und beschäftige ihn nicht mehr.
jetzt habe ich von mitarbeiter erfahren, dass er weiterhin sich auf den baustellen herumschleicht
und material mitnehmen (klauen) will.
er macht mich auch mit sehr bösen und üblen
nachreden/beschimpfungen bei den mitarbeitern schlecht, animiert die sogar dass die kündigen sollen usw.
was kann ich dagegen tun?


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsplatz Diebstahl
14.04.2012 | 13:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie müssen sich die Rufschädigung oder üble Nachrede nicht gefallen lassen – schon gar nicht, wenn unwahre Behauptungen in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Denn die üble Nachrede bzw. Verleumdung stellt gemäß der §§ 186, 187 Strafgesetzbuch (StGB) sogar eine Straftat dar.

Wenn also der ehemalige Mitarbeiter nachweisbar unwahre Behauptungen über Sie oder Ihr Unternehmen verbreitet, können Sie ihn abmahnen und von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Der Ex-Mitarbeiter muss Ihnen mit einer solchen Erklärung versprechen, die unwahren Behauptungen nicht mehr aufzustellen und anderenfalls eine Geldstrafe an Sie zu zahlen. Damit können Sie sicherstellen, dass es zu keiner Wiederholung der Äußerungen kommt. Ansonsten muss Ihnen der vereinbarte Betrag als Strafe gezahlt werden.
Gibt der ehemalige Mitarbeiter diese Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, können Sie die Erklärung vor Gericht einfordern, d. h. der Rufschädiger wird vom Gericht verpflichtet, die rufschädigenden Äußerungen zu unterlassen.
Wichtig hierbei ist, dass Sie dokumentieren, wann der Ex-Mitarbeiter welche Äußerungen gegenüber welcher Person gemacht hat. Idealerweise lassen Sie sich diese Äußerungen durch Ihre Mitarbeiter, die angesprochen wurden, schriftlich bestätigen.

Für Bereiche, in denen Sie das so genannte Hausrecht besitzen (z.B. Ihre Geschäftsräume, Firmengelände), können Sie dem Ex-Mitarbeiter zudem ein Hausverbot erteilen. Dies gilt auch auf den Baustellen, soweit Ihnen das Hausrecht übertragen wurde, ansonsten wäre hierfür der Bauherr oder Generalunternehmer zuständig. Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass der Ex-Mitarbeiter auf den Baustellen nichts zu suchen hat und dies auch ohne ausdrückliches Hausverbot einen Hausfriedensbruch darstellen kann.
Bei Verstoß gegen das Hausverbot können Sie ebenfalls Unterlassung verlangen und ggf. zivilgerichtlich durchsetzen.
Es dürfte auch arbeitsrechtlich zulässig sein, wenn Sie Ihren eigenen Mitarbeitern ein Kontaktverbot zu dem ehemaligen Mitarbeiter während der Arbeitszeit auferlegen – dies sollte aber erst geschehen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Zudem kommt die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung und bei einem Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot auch wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Betracht.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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