14.04.2012 | 13:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie müssen sich die Rufschädigung oder üble Nachrede nicht gefallen lassen – schon gar nicht, wenn unwahre Behauptungen in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Denn die üble Nachrede bzw. Verleumdung stellt gemäß der §§
186,
187 Strafgesetzbuch (StGB) sogar eine Straftat dar.
Wenn also der ehemalige Mitarbeiter nachweisbar unwahre Behauptungen über Sie oder Ihr Unternehmen verbreitet, können Sie ihn abmahnen und von ihm die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verlangen. Der Ex-Mitarbeiter muss Ihnen mit einer solchen Erklärung versprechen, die unwahren Behauptungen nicht mehr aufzustellen und anderenfalls eine Geldstrafe an Sie zu zahlen. Damit können Sie sicherstellen, dass es zu keiner Wiederholung der Äußerungen kommt. Ansonsten muss Ihnen der vereinbarte Betrag als Strafe gezahlt werden.
Gibt der ehemalige Mitarbeiter diese Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, können Sie die Erklärung vor Gericht einfordern, d. h. der Rufschädiger wird vom Gericht verpflichtet, die rufschädigenden Äußerungen zu unterlassen.
Wichtig hierbei ist, dass Sie dokumentieren, wann der Ex-Mitarbeiter welche Äußerungen gegenüber welcher Person gemacht hat. Idealerweise lassen Sie sich diese Äußerungen durch Ihre Mitarbeiter, die angesprochen wurden, schriftlich bestätigen.
Für Bereiche, in denen Sie das so genannte Hausrecht besitzen (z.B. Ihre Geschäftsräume, Firmengelände), können Sie dem Ex-Mitarbeiter zudem ein Hausverbot erteilen. Dies gilt auch auf den Baustellen, soweit Ihnen das Hausrecht übertragen wurde, ansonsten wäre hierfür der Bauherr oder Generalunternehmer zuständig. Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass der Ex-Mitarbeiter auf den Baustellen nichts zu suchen hat und dies auch ohne ausdrückliches Hausverbot einen Hausfriedensbruch darstellen kann.
Bei Verstoß gegen das Hausverbot können Sie ebenfalls Unterlassung verlangen und ggf. zivilgerichtlich durchsetzen.
Es dürfte auch arbeitsrechtlich zulässig sein, wenn Sie Ihren eigenen Mitarbeitern ein Kontaktverbot zu dem ehemaligen Mitarbeiter während der Arbeitszeit auferlegen – dies sollte aber erst geschehen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Zudem kommt die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung und bei einem Verstoß gegen ein ausgesprochenes Hausverbot auch wegen Hausfriedensbruch (
§ 123 StGB) in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen