Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 31.12.2011 11:02:20

die jva ist fur eine vorzeitige enlassung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 836
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema JVA.
Ab wann kann denn rechtsmittel eingelegt werden. Denn am 6.1.2012ist der zweidrittel Termin. Was ist wenn ich bis dahin keinen Beschluss bekommen habe obwohl ich laut Richterin mündliche zusage entlassen werden soll. Was kann ich da machen.


Antwort geschrieben am 31.12.2011 13:42:04
Rechtsanwalt Mikael Varol
Kurfürstendamm 125a, 10711 Berlin, Tel: 030 / 890 40 17, Fax: 030 / 890 40 29
Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 32
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Soweit Sie einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Strafe gemäß § 57 StGB gestellt haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Reststrafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 1 StGB). Ob neben der 2/3 Strafe auch die weitere Voraussetzung, dass mindestens zwei Monate verbüßt sind, kann mangels weiterer Angaben von Ihnen nicht beurteilen.

Sie haben die Möglichkeit mit einer Untätigkeitsbeschwerde das Gerichts zu einer Entscheidung „zu drängen". Da aber nur noch wenige Tage bis zum Ablauf der 2/3 Frist sind, ist es durchaus möglich, dass dies nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Aber Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er für eine sachgerechte, die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten fördernde Entlassungsvorbereitung eine möglichst frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung u.a. in den Fällen des § 57 StGB für bedeutsam hält ( vgl. Reg.-Entwurf BT-Drucks. 10/2730 S 15; Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 10/4391, S. 15, 19; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 1046).
Wenn also keine rechtzeitige Entscheidung des Gerichts ergehen sollte, und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung vorliegen, dann können Sie mit einer sofortigen Beschwerde die Feststellung, dass ein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot vorliegt, vorgehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Kurfürstendamm 125a
10711 Berlin

Tel.: 030 / 890 40 17
Fax: 030 / 890 40 29

E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.12.2011 13:55:42

Und wie lange würde es dann dauern bis zur Entlassung nach einer Beschwerde wenn ich nicht am 6.1. Entlassen werde. Wie heißt die Beschwerde genau.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.12.2011 16:10:34

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die Beschwerde, mit der Sie auf eine Entscheidung „drängen" können nennt sich „Untätigkeitsbeschwerde". Wie lange es dann dauert, kann schwer abgeschätzt werden, da es von der Besetzung des Gerichts abhängt. Auch wenn es verfassungsrechtlich bedenklich ist, kommt es nicht selten vor, dass die Verurteilten erst Monate nach dieser 2/3-Haftstrafe entlassen werden, da das Gericht überlastet ist oder aus irgend einem Grund nicht schnell genug bearbeitet. In diesem Fall steht Ihnen die oben genannte Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zur Feststellung, dass ein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot vorliegt. Diese Beschwerde nennt sich „sofortige Beschwerde".

Ich hoffe Ihnen einen weiteren Überblick verschafft zu haben. Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Kurfürstendamm 125a
10711 Berlin

Tel.: 030 / 890 40 17
Fax: 030 / 890 40 29
E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Varol direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

36
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
jva   fur   vorzeitige   enlassung