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Frage geschrieben am 26.01.2012 12:31:00

diagnosefehler behandlungsfehler

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 546
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meine mutter wurdüber monate falschbehandelt im krankenhaus und vermutlich auch von ihren orthopäden meine mutter ist leider verstorben ich habe strafrechliche schritte eingeleitet ich habe zwei gutachten die den vermutlichen behandlungsfehler bestätigen ein gutachten wurde vom staatsanwalt ausgelöst wie hoch liegen die chancen straftrechlich und zivil rechtlich die prozesse zu gewinnen


Antwort geschrieben am 26.01.2012 14:01:06
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Erfolgschancen im strafrechtlichn Verfahren:

Im strafrechtlichen Verfahren ist für eine strafrechtliche Verurteilung notwendig, dass dem jeweils behandelnden Arzt hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten u.a. nachgewiesen wird, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Hierzu wird die Staatsanwaltschaft das von Ihnen zur Verfügung Gutachten als Beweismittel heranziehen.

Generell sind die bei der Behandlung vom Arzt zu beachtenden Sorgfaltspflichten Anknüpfungspunkt für die Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes. Hierbei ist es jedoch irrelevant, ob das Schwergewicht des Handelns des Arztes in einer Vornahme einer sachwidrigen oder in dem Unterlassen einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt, die ihrerseits wie in Ihrem Fall vermutet auf einem Diagnosefehler beruht. Denn formal ist der Arzt verpflichtet – was evident ist – den Patienten nach dem als gesichert und anerkannten Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln. Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist unter Heranziehung des eben Gesagten immer dann gegeben, wenn dem Arzt ein Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft vorgeworfen werden kann. Im Konkreten Fall wird bei der Beantwortung der Frage, ob einem Arzt ein Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann, festzustellen sein (auch durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten), ob er nach den von ihm subjektiv zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig gehandelt hat. Sollte die Staatsanwaltschaft diese objektive Voraussetzung (Vorliegen eines Behandlungsfehler bzw. eines groben Diagnosefehlers) und in diesem Zusammenhang in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz nachweislich bejahen können, hätte sich der jeweils behandelnde Arzt strafbar gemacht. Das von Ihnen die Vermutung eines Diagnose – bzw. Behandlungsfehlers bekräftigende medizinische Gutachten wird als Beweismittel herangezogen werden, die der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegt, wobei der jeweils angeklagte Arzt Ihr Gutachten durch ein Gegengutachten zu entkräften versuchen wird.

Alles in allem kann leider von meiner Seite eine handfeste Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer solchen Anklage letztlich nicht ohne Kenntnis aller medizinischen Einzelheiten nicht gegeben werden, denn wie Sie sehen hängt dies von vielen Faktoren ab.

Erfolgsaussichten im zivilrechtlichn Verfahren:

In zivilrechtlicher Hinsicht ist für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass dem Arzt ein grober Diagnosefehler nachgewiesen wird, der letztlich für den Gesundheitsschaden regelmäßig kausal geworden sei muss. Grundsätzlich ist jedoch die Rechtsprechung was die Beurteilung eines Diagnosefehlers als Behandlungsfehler angeht eher zurückhaltend. Als grob wird ein Diagnosefehler qualifiziert, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt (BGH Vers 1981, 1033). Allerdings sollte in solchen Fällen immer geprüft werden, ob es sich nicht um einen sog. Befunderhebungsfehler handelt, der immer dann vorliegt, wenn der jeweils behandelnde Arzt entgegen einer eindeutigen Symptomatik die gebotenen Erhebungen von Befunden unterlässt und so ein reaktionspflichtiges Ergebnis nicht wahrnehmen konnte und die Krankheit – kausal hierauf zurückzuführen – bis zum Gesundheitsschaden ihren Lauf nahm.

Sollten Sie unmittelbar einen Behandlungsfehler geltend machen wollen ist der Nachweis erforderlich, dass dieser zum einen als grob zu qualifizieren ist und zum anderen ursächlich für den Gesundheitsschaden Ihrer Mutter geworden ist. Diesen Ursachenzusammenhang müssen Sie grundsätzlich als Anspruchsteller beweisen. Lediglich für den Fall, dass tatsächlich ein grober Behandlungsfehler von Ihnen nachgewiesen wird, findet zur Ihren Gunsten eine sogenannte Beweislastumkehr statt, die dazu führt, dass nunmehr der Arzt nachweisen muss, dass der grobe Behandlungsfehler nicht für den Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist. Hierzu wird auch Ihr Gutachten herangezogen werden. Allerdings wird ein solches privates Gutachten als sogenannter qualifizierter Parteienvortrag gewertet, der wie auch im strafrechtlichen Verfahren von dem Gegner durch ein Gegengutachten entkräftet werden kann. Zudem wird sich das Gericht – hierzu - ist das Gericht verpflichtet – selbst ein medizinisches Gutachten einholen. Hierzu wird es alle Behandlungsunterlagen von den Ihre Mutter behandelnden Ärzten und dem Krankenhaus anfordern.

Wie Sie sehen hängt eine zuverlässige Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihrer Klagen von vielen Faktoren ab, sodass Alles in allem auch hier eine gefestigte Prognose der Erfolgsaussichten ohne Kenntnis aller medizinischen Einzelheiten leider nicht ohne weiteres möglich. Das dem Richter vorliegende Tatsachenmaterial unterliegt unter Heranziehung der Grundsätze der §§ 286, 287 ZPO zudem der freien Beweiswürdigung.

Gerne steht Ihnen Unsere Kanzlei für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche zur Seite.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

Rechtsanwaltskanzlei Ouahes

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 18:12:13

ich hatte ein gutachten bei der krankenversicherung meiner mutter in auftrag gegeben und das gutachten bestätigt den behandlungsfehler und das andere gutachten wurde von einen anerkannten gutachter erstellt weiterhin ist auffällig das die krankenakte noch nach einem jahr bei dem chefarzt in seinem büro lag laut der polizei die ärzte haben röntgenaufnahmen und ct und mrt bilder falsch ausgewärtig obwohl der tumor da war laut gutachter meine mutter ihr bein wurde amputiert und wurde der tumor erst entdeckt das amputat nicht auffindbar meine frage war es richtig strafrechtlich vorzugehen und dann danach zivilrechlich
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 11:34:36

Sehr geehrte/er Ratsuchende/er,

es kann sich als Vorteil erweisen, dass Sie in dieser Sache zunächst strafrechtlich vorgehen. Denn wenn die behandelnden Ärzte strafrechtlich verurteilt werden ließen sich auf zivilrechtlichem Wege etwaige Schadensersatzansprüche leichter durchsetzen.

Zudem besteht aber auch die Möglichkeit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens schon im strafrechtlichen Prozess geltend zu machen, sodass eine Anrufung des Zivilgerichtes nicht erforderlich sein dürfte. Wird ein solcher Anspruch vom Strafgericht wider Erwarten verneint, so können sie trotzdem noch Ihre Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege weiter verfolgen.

ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
REchtsanwalt

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diagnosefehler behandlungsfehler | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-26
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ich habe selber einen anwalt vor ort und wollte eine zweite meinung einholen ich war sehr zufrieden und die antwort war veständlich ich bin selber krankenschwester und habe medizienische kenntniss vielen dank


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