25.04.2012 | 13:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Florian Weiss
48 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Ihr Freund in Deutschland lebt, und deutsches Recht Anwendung findet.
Hinsichtlich der Kinder stellt sich die Frage der elterlichen Sorge. Diese üben Vater und Mutter grds. gemeinsam aus, §§
1626,
1627 BGB.
Sollte es zu Meinungsverschiedenheit kommen, müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen.
Falls eine Einigung nicht erzielt werden kann, muss das Familiengericht entscheiden (
§ 1628 BGB).
Im Falle der dauerhaften
Trennung von Vater und Mutter (gemeint ist dies i.S.v. "Getrenntleben") stellt sich zudem die Frage, bei welchem das Kind leben soll. Hier steht es jedem Elternteil zu, das Familiengericht zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge anzurufen.
Dem dortigen Antrag ist stattzugeben, soweit
1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(
§ 1671 Abs. 2 BGB)
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass in derartigen familienrechtlichen Verfahren das "Kindeswohl" immer die höchste Priorität hat.
Die Staatsangehörigkeit hat unmittelbar keine Bedeutung.
Zudem haben in jedem Fall beide Elternteile das Recht (und auch die Pflicht) auf Umgang, d.h. das Kind regelmäßig zu sehen,
§ 1684 BGB.
Weiterhin ist denkbar, dass die Mutter (falls die - minderjährigen- Kinder bei ihr verbleiben) Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend macht,
§§ 1601 ff. BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt §
4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( §
34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!