Die Polizei ist wohl diese Woche bei den Nachbarn gewesen, "weil die Wohnung laut Rathaus unbewohnt sei". Angeblich wollte sie sogar gewaltsam ins Haus rein. Wir sollen nun im Rathaus vorsprechen.
Ich schaue in meinem offiziellen Hauptwohnsitz regelmäßig nach den Rechten und zahle normal Miete. Mir ist wichtig, dass ich bei der alten Ausländerbehörde bleibe.
Meine Fragen:
1) Was kann mir am schlimmsten Fall passieren? Ich war der Meinung, dass das eine Ordnungswidrigkeit sei.
2) Kann ich zwangsumgemeldet werden, weil ich meinen Lebensschwerpunkt tatsächlich in der 2. Wohnung habe?
3) Kann ich der Polizei oder der Behörde den Zutritt zum Haus verweigern, sofern sie sich Vorort ein Bild machen wollen?
3) Gibt es Ärger mit der alten (und möglichen neuen) Ausländerbehörde?
4) Habe ich mich strafbar gemacht?
5) Wie soll ich am besten vorgehen?
Ich bin nicht einkommenssteuererklärungspflichtig und habe auch die letzten 4 Jahre keine gemacht (weil freiwillig). Und wenn ich welche mache, bekomme ich i.d.R. Geld zurück. Ich beziehe keinerlei soziale Gelder und zahle brav alle Steuern etc.
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße.
Antwort geschrieben am 23.06.2011 20:26:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, Verstöße gegen das Melderecht werden ggf. mit einer Geldbuße geahndet, § 38 Hessisches Meldegesetz.
2.
Richtig, dieses kann durch feststellenden (rechtsmittelfähigen) Verwaltungsakt der Meldebehörde geschehen (vgl. z. B. Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH Kassel - Entscheidung vom 13.11.1990, Aktenzeichen: 11 UE 4950/88).
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag Betroffener zu berichtigen oder zu ergänzen.
3.
Richtig, denn hier ist die Ausländerbehörde des jeweils anderen Landkreises örtlich zuständig und insoweit Mitwirkungspflichten Ihrerseits bestehen.
4.
Eine Strafbarkeit kann im Hinblick auf das Aufenthaltsgesetz dann gegeben sein, wenn Sie mehrmals bzw. wiederholt gegen Meldepflichten verstoßen haben; ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
5.
Sie haben zwar nicht die Pflicht, an Ihrer eigenen Verfolgung mitzuwirken - im Gegenteil -, aber Sie sollten daran denken, dass hier im Falle der weiteren Aufklärung der Vorgänge bei einem Geständnis eine Geldbuße niedriger ausfallen kann als bei Ihrem Schweigen.
Zumindest für die Zukunft sollte für ordnungsgemäße Zustände gesorgt werden.
Man wird also dieses abzuwägen haben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.06.2011 22:07:16
Hallo Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Da ich mich bei der Durchnummerierung vertan habe, kann ich die Antwort auf "3) Kann ich der Polizei oder der Behörde den Zutritt zum Haus verweigern, sofern sie sich Vorort ein Bild machen wollen?" nicht richtig rauslesen. Muss ich die Polizei gegebenfalls ins Haus lassen oder reicht es vor dem Haus?
Wissen Sie in welchem Rahmen sich das Bußgeld bewegt?
Vielen Dank im Voraus und einen angenehmen Abend!
Hallo Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Da ich mich bei der Durchnummerierung vertan habe, kann ich die Antwort auf "3) Kann ich der Polizei oder der Behörde den Zutritt zum Haus verweigern, sofern sie sich Vorort ein Bild machen wollen?" nicht richtig rauslesen. Muss ich die Polizei gegebenfalls ins Haus lassen oder reicht es vor dem Haus?
Wissen Sie in welchem Rahmen sich das Bußgeld bewegt?
Vielen Dank im Voraus und einen angenehmen Abend!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.06.2011 22:21:36
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte, diese Frage hatte ich übersehen:
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
Ohne richterlichen Beschluss können Sie daher grundsätzlich den Zugang verweigern, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, was aber meistens selten ist und hier wohl eher nicht in Betracht kommt.
Zum Bußgeld:
Dieses ist im Meldegesetz nicht näher bestimmt, kann aber einige hundert Euro betragen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte, diese Frage hatte ich übersehen:
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
Ohne richterlichen Beschluss können Sie daher grundsätzlich den Zugang verweigern, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, was aber meistens selten ist und hier wohl eher nicht in Betracht kommt.
Zum Bußgeld:
Dieses ist im Meldegesetz nicht näher bestimmt, kann aber einige hundert Euro betragen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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