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Frage geschrieben am 14.08.2010 23:21:15

defekte ware

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1308
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Beratung zu folgendem Problem.

Kauf von einer Uhr (Wert = 120,00€ ) über onlie-shop eines Juwelieres. An dem dritten Tag ist mir die Uhr (Marke Skagen) von 1/2 Meter Höhe runtergefallen und einen Riss im Glas bekommen.
Ich habe die Uhr an dem Verkäufer zurückgeschickt mit der Bitte um Instandssetzung. Für die Reparatur verlangte der Juwelier 35,00€ zzgl. Versand, was mir übertrieben erschien. Ich habe den Vertragspartner für Reparaturen von Skagen ausfindig gemacht und in Erfahrung gebracht, dass Glaswechsel 12,00€ kostet, der Mann am Telefon hat gemeint, die Reparatur könnte sogar aus Kulanz (kaputt am dritten Tag) sogar kostenlos gemacht werden.
Der Juweliere will jetzt für den Glasersatz € 15,00 plus € 6,99 Versandkosten berechnen. Das Problem ist, dass ich die Uhr von diesem extrem gierigen und unfreundlichen Juweliere nicht mehr haben will. Ich habe mir inzwischen eine neu Uhr gekauft. Ich habe dem Juweliere mitgeteilt, dass ich von meiner Rückgaberecht Gebrauch mache (Ausgeübt durch Rücksenudng der Ware innerhalb 14 Tage) und habe ihn angefordert, mir den Kaufwert abzgl. nachweislichen Reparaturkosten (z.B.10,00€ lt. Preisliste der Vertragspartner für Reparaturen (Fa. Time in Style) zzgl .Versandkosten zurückzuerstatten. Er will aber nicht. Der Haken: ich hab die Uhre innerhalb 2-Woche-Rückgabezeit zurückgeschickt, dabei habe ich aber nur um Instangssetzung gebeten. Kann man das trotzdem als Ausübung der Rückgaberecht betrachten? Habe ich eine Chanche, dass der Verkäufer die Uhr zurücknimmt? Bitte um eine ausgetüftelte Antwort, so dass ich nicht nachfragen soll. Danke.
(Da die Uhr erst mal 120,00€ kostet finde ich 20% vom Wert ein angemessener Einsatz für die Beratung).


Antwort geschrieben am 15.08.2010 00:07:31
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

Nach meiner Auffassung haben Sie ein Ihnen möglicherweise zustehendes fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt.

Denn der Verbraucher muß den Widerruf entweder in Textform oder dadurch erklären, daß er die erhaltene Ware an den Verkäufer zurücksendet (vgl. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB). In beiden Fällen muß für den Verkäufer erkennbar sein, daß der Verbraucher an dem mit ihm geschlossenen Vertrag nicht festhalten will. Deshalb wird regelmäßig von einem Widerruf auszugehen sein, wenn der Verkäufer die Ware innerhalb der Widerrufsfrist vollständig zurückerhält, und der Kunde mit der Rücksendung keine Aufforderung zur Nacherfüllung o. ä. verbunden hat (vgl. AG Schopfheim, Urt. v. 19.03.2008 - 2 C 14/08).

Nun haben Sie zwar die Uhr an den Verkäufer zurückgesendet; und dies mag auch innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt sein. Mit dieser Rücksendung haben Sie aber keine Vertragserklärung schlüssig widerrufen, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt, die Rücksendung erfolge, um dem Händler eine Reparatur der Uhr zu ermöglichen. Diese ausdrückliche Erklärung läßt für die Annahme eines konkludenten Widerrufs keinen Raum.

Daß Sie die Rücksendung nachträglich als Widerruf verstanden wissen wollen, ändert daran jedenfalls dann nichts, wenn inzwischen die Widerrufsfrist verstrichen ist, Sie also kein Widerrufsrecht mehr haben. Ob das der Fall ist, vermag ich mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht zu sagen.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.08.2010 18:53:42

Hallo, danke für die Antwort.
Die Kernfrage ist:
Habe ich eine Chanche, dass der Verkäufer die Uhr zurücknehemen muss? Wenn er die Reparaturkosten abzieht?
Sie haben nur FernAbsG in Betracht gezogen.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.08.2010 14:36:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Da der Verkäufer den mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hat und Ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht erloschen ist, können Sie sich nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer von dem Kaufvertrag lösen.

Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wie er etwa nach einer wirksamen Anfechtung oder einem wirksamen Rücktritt bestünde, haben Sie nicht.

Insbesondere läßt sich ein solcher Anspruch nicht daraus herleiten, daß es bzgl. der Reparatur der Uhr zwischen Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und dem Verkäufer gekommen ist. Denn die Reparatur war keine Nacherfüllung i. S. des § 439 Abs. 1 BGB; sie steht deshalb mit dem - bereits ordnungsgemäß abgewickelten - Kaufvertrag in keinem Zusammenhang.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
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