dauerhafte Bindung an Stromanbieter durch Grundstückskauf ?
| 29.12.2011 13:55
| Preis:
***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
in meinem 1998 geschlossenen Grundstückskaufvertrag habe ich mich folgendermaßen verpflichtet: "Der Käufer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Verkäufer, den gesamten Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasserversorgung seines Hauses aus dem Versorgungsnetz des Verkäufers zu beziehen und entsprechende Wärmelieferungsverträge abzuschließen. Gleiches gilt für die Versorgung des Vertragsgegenstandes mit Strom, Kabelfernsehen, Telefon."
Meine Frage : Bin ich dadurch, trotz zwischenzeitlicher Liberalisierung des Strommarktes, dauerhaft an diesen Versorger als Stromanbieter gebunden?
(Konkretere Verträge für die einzelnen Leistungen wurden nie geschlossen. Allgemeine Tarife erhielt ich erst auf Aufforderung Jahre später.)
Freue mich auf Ihre Antwort.
29.12.2011 | 14:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann man sich aufgrund der in unserer Rechtsordnung geltenden Vertragsfreiheit zu allen rechtlich zulässigen Inhalten vertraglich verpflichten – hierzu zählt auch die Lieferung von Strom.
Eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes ist ohne die Detailprüfung des Vertrages zwar nicht möglich, doch dürfen Sie durch eine Vertragsklausel nicht unzumutbar benachteiligt werden: Sollte es sich bei Ihrem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von
§ 305 BGB handeln, könnte etwa ein Verstoß gegen
§ 309 Nr. 9 a) BGB vorliegen, wenn Sie einen Vertrag mit Laufzeit von mehr als zwei Jahren abgeschlossen haben. In der Folge wäre die Bindung an den Stromanbieter als unwirksam anzusehen.
Aber auch bei einem gänzlich auf Ihren Einzelfall zugeschnittenen sog. Individualvertrag könnte eine Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, der es Ihnen gestatten kann, eine Anpassung des Vertrags in Gestalt der Streichung der Bindung an den Stromanbieter zu verlangen,
§ 313 BGB. Denn hier haben sich durch die Liberalisierung des Strommarktes die Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, weshalb angenommen werden kann, dass der Vertrag mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre, wenn dies vorhersehbar gewesen wäre. Allerdings besteht Konfliktpotential hinsichtlich der Frage, ob ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Hier dürften alle Motive zum Abschluss des Kaufvertrages Gegenstand einer Gesamtbetrachtung werden.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt