darf der untermieter den Hauptmietvertrag einsehen
31.07.2008 18:44
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Hallo, ich bin Untermieter und würde den Hauptmietvertrag gerne einsehen. Darf ich das? Mein Vermieter verlangt von mir die ganze Miete und er zahlt gar nichts. Ich habe aber dafür keinen Beweis,es wurde mir nur von dem Untermieter mitgeteilt der vorher da gewohnt hat. Darf er das? Seine Haushälfte ist genauso groß wie meine. Vielen Dank!
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Untermieter
31.07.2008 | 20:24
Antwort
von
Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Es gibt Ihrerseits keinen Anspruch den Hauptmietvertrag einzusehen. Das Untermietverhältnis besteht zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter, also dem Hauptmieter.
Selbst wenn Sie den Hauptmietvertrag einsehen würden und Ihre Vermutung sich bewahrheitet, können Sie hieraus grundsätzlich keinerlei Ansprüche herleiten, beispielsweise die Miete mindern. Es besteht Vertragsfreiheit, das bedeutet die Parteien können die Bedingungen frei vereinbaren. Natürlich gibt es Grenzen, ich denke hier an Mietwucher. Dies ist der Fall, wenn der Mietzins 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigt. Wenn Sie als Mieter nachweisen könne, dass Sie sich in einer Zwangslage befanden, ist der Mietvertrag hinsichtlich des Mietzinses gemäß
§ 138 BGB nichtig. Zudem stellt Mietwucher gemäß
§ 291 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Straftat dar. In diesem Zusammenhang könnten Sie eine Strafanzeige stellen und durch Akteneinsichtnahme in die Ermittlungsakte, die allerdings nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden kann, den Hauptmietvertrag einsehen.
Einen Nachweis über die Höhe des Mietzinses im Hautmietvertrag kann auch durch die Zeugenaussage des Vormieters geführt werden.
Mietwucher ist nach Ihren Schilderungen nicht ausgeschlossen, wenn Ihr Vermieter die gleiche Miete für die Hälfte der Wohnfläche verlangt.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne im Rahmen der Nachfrage oder über meine Kontakt E – Mail erneut an mich wenden.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin