Frage geschrieben am 25.02.2010 11:31:47
cz führerschhein
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 937ich habe seit September 2009 einen CZ Führerschein ,mit Wohnsitz
( 185 Tage ) in cz.
Ist dieser in Deutschland jetzt noch gültig . Wäre es sinvoll eine cz mpu zu machen oder cz personalausweis ?
Danke in Voraus.
Antwort geschrieben am 25.02.2010 12:31:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Zum 19.01.2009 wurde die 3.EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) in nationales Recht umgesetzt.
Nach Art. 11 Abs. 4 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie muss ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Erteilt ein Mitgliedstaat dennoch eine Fahrerlaubnis, so wird in dem Staat, in dem die Führerscheinmaßnahme getroffen wurde, die Anerkennung des ausländischen Führerscheins verweigert. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis fährt dann ohne gültige Fahrerlaubnis. Dies gilt nur für EU-Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt wurden.
Die Änderung der deutschen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.01.2009 setzt den Art. 11 Abs. 4 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie um. Die Regelung findet sich in deutschem Recht in § 28 Abs. 4 FeV.
Da Sie keine näheren Angaben machen, aber von MPU sprechen, gehe ich davon aus, dass Ihnen in Deutschland eine frühere Fahrerlaubnis entzogen wurde und hier für die Wiedererteilung nach deutschem Recht die erfolgreiche Ablegung einer MPU Voraussetzung wäre.
Da Ihr Führerschein im September 2009 und damit nach Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erteilt wurde, hätte er bei vorstehenden Sachumständen aber in Tschechien gar nicht mehr ausgestellt werden dürfen. Da dies dennoch geschehen ist, berechtigt aber noch nicht, hier in Deutschland ein Fahrzeug zu führen. Die Anerkennung wird hier verweigert.
Daran würde sich nichts ändern, wenn Sie einen tschechischen Personalausweis hätten, weil maßgebend ist, dass Ihnen hier die Fahrerlaubnis entzogen wurde und nicht ihre Nationalität. Auch die (zumal nachträgliche) Ablegung einer MPU in CZ kann da nicht weiter helfen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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