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Frage geschrieben am 05.11.2011 03:20:11

btmg anmeldung in flensburg

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 628
habe 2007 gegen btmg verstoßen. im club bei ner razia nicht mit dem auto wurde 2008 veruteilt in berlin. 1500€ geldstrafe wegen 7g amphetamin ind 10tabletten xtc. war zu dieser zeit nicht in flensburg nicht angemeldet Führerschein hat ich auch keinen. will mich jetzt bei der führerschein stelle im lds kreis anmelden. in welche weise wird dort einsicht in mein vorstafenregister bzw. bzrg eintragungen genommen habe gehört als führerschein neuling liegt es im auge des sachbearbeiters wie geprüft und evtl. sanktioniert (MPU, SCREENING)wird. also wie melde ich mich an ohne getestet zu werden.


Antwort geschrieben am 05.11.2011 05:46:37
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Es ist angesichts des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sehr wahrscheinlich, dass die Führerscheinstelle vor der Erteilung der Fahrerlaubnis noch einen MPU anordnen wird, Sie diese also machen werden müssen. Denn zunächst wird die Führerscheinstelle von Ihrer Vorstrafe wegen des BtMG-Verstosses dadurch Kenntnis erlangen, als dass im Antragsbogen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis angegeben werden muss, ob Vorstrafen bestehen oder laufende Ermittlungsverfahren vorhanden sind. Dabei kann und wird die Führerscheinstelle voraussichtlich auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnis verlangen, so dass diese in jedem Fall von der geschilderten Vorstrafe Kenntnis erlangt.

Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist gemäß § 11 FeV, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen besitzt. Sobald dann die Führerscheinstelle also Tatsachen erfährt, die Bedenken gegen diese körperliche oder geistige Eignung begründen können, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, also eine so genannte MPU verlangen. Da in der zu dieser Vorschrift zugehörigen Anlage 4 der FeV unter Nr. 8 BtMG-Verstöße ausdrücklich erwähnt sind, kann und wird also die Führerscheinstelle bei Bekannt werden Ihrer entsprechenden Vorstrafe auf einen diesbezüglichen Mangel im Rahmen der körperlichen oder geistigen Eignung schließen und daher vor Erteilung des Führerscheins nach der aufgezeigten Vorschrift in jedem Fall von Ihnen die Beibringung einer MPU fordern.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch ein schönes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.


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