Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema BTM.
Hallo ich habe folgende frage:
ich wurde mit 15 einmal mit cannabis erwischt woraufhin leider einige aussagen gemacht wurden war alles nicht so sonderlich gut unter anderem konsumangaben usw.... wurde dann verurteilt zu einer 500€ spende. Und musste da ich gerade meinen Führerschein machen wollte anschließend 6monate zu drogenscreenings, anschließend durfte ich dann auch zur praktischen prüfung. Das ganze ist nun 4 jahre her. Nun wurde ich leider in einer disko von einem türsteher durchsucht der 3 kleine krümel haschisch bei mir fand und sofort die polizei rief. Die Polizei nahm mit das haschisch ab und die sache war dann soweit damit erledigt und ich konnte gehen aussagen oder andere angaben wurden nicht gemacht nur die personalien wurden festgestellt. Die frage ist nun kann mir irgendetwas wegen meinem führerschein passieren? bin noch nie im straßenverkehr auffälig gewesen. drogentest wurde auch keiner gemacht. bekommt das die führerscheinstelle aufjedenfall mitgeteilt? und kann sie aufgrund meiner früheren angaben eine mpu oder ein ärztliches gutachten verlangen?
Antwort geschrieben am 05.02.2012 18:31:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
In der Tat müssen Sie damit rechnen, dass die Polizei die Führerscheinbehörde informiert. Der einmalige Besitz von Cannabis außerhalb des Straßenverkehrs berechtigt die Behörde aber nicht zur Anordnung einer MPU oder zur Entziehung des Führerscheins.
Bestehen aber Anhaltspunkte, dass Sie regelmäßig Cannabis konsumieren, darf eine MPU angeordnet werden. Ihr einmaliger Konsum mit 15 Jahren dürfte dafür aber nicht ausreichend sein.
Ich gehe daher nicht davon aus, dass Sie eine MPU befürchten müssen und ihr Führerschein in Gefahr ist.
Ich darf Sie auch auf diese Entscheidung und verweisen: http://www.straffrei-mobil.de/index.php/alkoholdrogen/drogen/345-keine-mpu-wegen-einmaligem-cannabis-besitz
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2012 18:52:22
bei der ersten tat wurden ja allerdings konsumangaben gemacht, geht die führerscheinstelle nun davon aus das mein konsum wieder genauso ist?
oder gelten nur angaben die bei dem neuen fall gemacht worden sind?
bei der ersten tat wurden ja allerdings konsumangaben gemacht, geht die führerscheinstelle nun davon aus das mein konsum wieder genauso ist?
oder gelten nur angaben die bei dem neuen fall gemacht worden sind?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2012 18:55:22
Ihre damaligen Angaben werden natürlich mit berücksichtigt. Ob dies dafür ausreicht, von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, kann ich aber natürlich ohne genaue Kenntnis Ihrer damaligen Angaben nicht feststellen.
Sie werden abwarten müssen, ob die Führerscheinstelle Maßnahmen ergreift und sollten dann einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen - dazu gehört dann zunächst die Akteneinsichtnahme.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Ihre damaligen Angaben werden natürlich mit berücksichtigt. Ob dies dafür ausreicht, von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, kann ich aber natürlich ohne genaue Kenntnis Ihrer damaligen Angaben nicht feststellen.
Sie werden abwarten müssen, ob die Führerscheinstelle Maßnahmen ergreift und sollten dann einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen - dazu gehört dann zunächst die Akteneinsichtnahme.
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