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Frage geschrieben am 01.02.2009 12:56:09

bis in welches alter gilt das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2497
Hallo,

seit dem Jahr 2000 bin ich geschieden und der Unterhalt sowie der Umgang mit den Kinder wurde geregelt und ist auch immer erfolgt.
Die Kinder sind jetzt 15, 17 und 19 Jahre alt.
In letzter Zeit jedoch möchten die Kinder am Wochenende nicht mehr so oft geholt werden, da natürlich andere Interessen wie Clique und Hobbies langsam immer wichtiger werden, sie kommen trotzdem auf eigene Initiative unter der Woche, öfter auch spontan bei mir vorbei und der Kontakt ist rege und innig.
Der betreuende Elternteil besteht jedoch auf die 14 Tage Regelung, die minderjährigen Kinder "müssen" die Wohnung verlassen, da Ruhe gewünscht wird, dies führt immer öfter zu Konflikten, ich möchte die Kinder gerne hier haben, jedoch nicht unter Zwang, da ich die Gründe verstehe, warum sie nicht kommen möchten.
Gilt bei so gróßen Kindern denn immer noch die gerichtlich festgelegte Umgangsvereinbarung?

Mit freundlichem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.02.2009 13:33:24
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

eine starre festgelegte Altersgrenze für das gerichtlich festgesetze Umgangsrecht gibt es nicht.

Eine Ausnahme ist natürlich das 19-jährige Kind. Dieses ist volljährig und kann alleine entscheiden, sofern es nicht besondere, weitere Regelungen gibt.

Ansonsten wird die geistige Entwicklung der Kinder mitberücksichtigt, wenn wirklich ein neues Verfahren notwendig werden würde. Denn ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, gilt der Beschluss bis zur Abänderung.

In diesem Verfahren würden die Kinder dann sicherlich angehört werden und ich kann mir auch fast keinen Familíenrichter vorstellen, da dann gegen die Wünsche der Kinder entscheiden würde. Das Verhalten der Kindesmutter ist so nicht ganz nachvollziehbar. Sicherlich hat auch Sie einen Anspruch auf "ein freies Wochenende", aber das müsste doch auch anders zu regeln sein.


Die Kindesmutter könnte sogar versuchen, den Umgang mit Zwangsmitteln durchzusetzen! Verständlich ist das zwar nicht, aber leider die Gesetzeslage.

Sollte also wirklich keine Verständigung mit der Kindesmutter möglich sein oder eine für alle Beteiligten annhembare Lösung getroffen werden können, wird eine gerichtliche Abänderung leider nicht zu vermeiden sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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