Antwort geschrieben am 17.03.2011 08:47:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
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die Haftung für Schadensersatz liegt gem. § 833 BGB beim Hundehalter oder gem. § 834 BGB beim Tierhüter.
Diese Haftung trifft Ihre Freundin, solange sich der Hund in deren Begleitung und Obhut befindet. Sobald Sie den Hund in eigene Verwahrung oder Obhut nehmen und Ihre Freundin nicht vor Ort ist, haften Sie als Tierhüter gem. § 834 BGB.
Neben der Haftung könnte die Nachbarin einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 862, 1004 BGB geltend machen. Sie kann untersagen, dass der Hund auf ihr Grundstück gelangt.
Dieser Anspruch richtet sich auch vorrangig gegen Ihre Freundin, kann aber auch gegen Sie erhoben werden, wenn Sie den Hund eigenverantwortlich zumindest zeitweise verwahren.
Eine Haftung allein dadurch, dass sich der Hund in Begleitung der Halterin auf Ihrem Grundstück befindet und von dort aus einen Schaden verursacht, gibt es aus dem Umstand, dass Sie Grundstückseigentümerin sind, allerdings nicht.
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