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Frage geschrieben am 17.03.2011 08:22:11

bin ich für fremden Hund verantwortlich?

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1168
Hallo, ich habe einen eigenen Reitstall, der komplett umzäunt ist. Meine Freundin hat regelmäßig ihren Hund dabei, der momentan ständig ausbüchst bzw. oft mit den Nachbarshunden gegenüber spielt. Wir haben allerdings nebenan eine Nachbarin, die sich fürchterlich darüber aufregt, dass der Hund meiner Freundin immer wieder stiften geht, weil sie angst hat, der Hund könne ja vielleicht bei ihr ins Grundstück kommen, weil sie auch eigene Hunde hat. Ich habe meiner Freundin gesagt, ob sie ihn nicht lieber anleinen möchte. Will sie nicht. Die Nachbarin will mir weiß machen, dass auch ich für hafte, wenn der Hund aus meinem Grundstück ständig abhaut und z.B. dadurch auf ihr Grundstück geht und Schaden anrichtet. Stimmt das oder haftet ausschließlich meine Freundin für ihren Hund, wenn der von meinem Grundstück ausbüchst? Ich möchte mich da aus dieser Sache raushalten, da ich bisher mit der Nachbarin soweit gut ausgekommen bin, sie gilt jedoch in der Nachbarschaft als sehr eigen und schwierig.


Antwort geschrieben am 17.03.2011 08:47:10
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Haftung für Schadensersatz liegt gem. § 833 BGB beim Hundehalter oder gem. § 834 BGB beim Tierhüter.

Diese Haftung trifft Ihre Freundin, solange sich der Hund in deren Begleitung und Obhut befindet. Sobald Sie den Hund in eigene Verwahrung oder Obhut nehmen und Ihre Freundin nicht vor Ort ist, haften Sie als Tierhüter gem. § 834 BGB.

Neben der Haftung könnte die Nachbarin einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 862, 1004 BGB geltend machen. Sie kann untersagen, dass der Hund auf ihr Grundstück gelangt.

Dieser Anspruch richtet sich auch vorrangig gegen Ihre Freundin, kann aber auch gegen Sie erhoben werden, wenn Sie den Hund eigenverantwortlich zumindest zeitweise verwahren.

Eine Haftung allein dadurch, dass sich der Hund in Begleitung der Halterin auf Ihrem Grundstück befindet und von dort aus einen Schaden verursacht, gibt es aus dem Umstand, dass Sie Grundstückseigentümerin sind, allerdings nicht.


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